Immobilie: 2-Familienhaus mit Nebengebäude
Bj.:1998-2000
Art der Nutzung: selbst genutzt
Eigentümer: Vater und Sohn zu je 50%
An beide Parteien wurde die Eigenheimzulage ausgezahlt
Einheitswert der Immobilie laut Finanzamt 90.243 EUR
Im Grundbuch Schulden in Höhe von 210.000 EUR eingetragen
Tatsächlicher Schuldenstand nach jahrelangem Tilgen ca. 150.000 EUR
Vorhaben:
Vater möchte sein Immobilienanteil an den Sohn unentgeltlich übertragen (verkaufen mit Wohnrecht und Schuldenübernahme durch den Sohn)
Eine Schenkung ist nicht erwünscht.
Frage:
1. Wie niedrig darf in unserem Fall der Verkaufspreis sein, ohne dass man Probleme mit FA bekommt?
2. Können die Schulden vom Verkaufspreis abgezogen werden, so dass der tatsächlich bezahlter Preis gleich Null ist?
3. Welche Kosten und in welcher Höhe (ca.) kämmen auf uns zu.
Danke für Ihre Antwort
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ImmobilieKosten
Eingrenzung vom Fragesteller
31. Oktober 2007 | 15:10
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie stellen hier drei Fragen und sollten deshalb Ihren Einsatz auf mindestens 60,-- EUR erhöhen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie von Vater zu Sohn Stellung und beantworte diese wie folgt:
1.Wie niedrig darf in unserem Fall der Verkaufspreis sein, ohne dass man Probleme mit FA bekommt?
Probleme mit dem Finanzamt sind von der Höhe des Verkaufspreises grds. unabhängig, da auch bei einer Schenkung oder einer Teilschenkung, also einem weitaus unter Verkehrswert liegenden Preis eine Schenkungssteuer bis zu einem Wert von 205 TEUR (für alle Schenkungen/Erbschaften innerhalb von 10 Jahren) nicht entsteht.
2.Können die Schulden vom Verkaufspreis abgezogen werden, so dass der tatsächlich bezahlter Preis gleich Null ist?
Die übernommenen Belastungen / Schulden werden ohnehin vom Verkaufspreis abgezogen.
3.Welche Kosten und in welcher Höhe (ca.) kämmen auf uns zu.
Die Kosten orientieren sich an der Höhe der Gegenleistung (Verkaufspreis zzgl. Schuldenübernahme zzgl. Wert des Wohnrechts etc.) und sind verbindlich in der Kostenordnung geregelt und können bei Bekanntgabe der o.g. Parameter vom Notar und vom Grundbuchamt erfragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller1. November 2007 | 07:16
Danke für Ihre Antwort.
Habe ich Sie richtig verstanden?
Z.b.:
Verkaufspreis 50.000 EUR
Lebenslanges Wohnrecht für die Eltern (56 bzw. 60 Jahre alt)
Bei einer Mitte von ca.400 EUR warm ergibt ca.400x12x20=96.000
Dieser Kauf wäre so in Ordnung,
es würde kein Geld den Besitzer wechseln
und es würde keine Erwerbssteuer fällig?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Oktober 2008 | 17:31