Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobilie durch Übertragung an die Ehefrau 'retten'?

| 11. Oktober 2009 12:22 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


13:37

Ich besitze gemeinsam mit meiner Ehefrau (50:50) eine selbstbewohnte Immobilie und eine Wohnung, in der ihre Eltern (mit Nießbrauch) lebenslang wohnen. Aufgrund der Wirtschaftskrise droht mir mittelfristig womöglich Insolvenz. Um diese Familienwohnungen davor zu retten, denke ich an eine Übertragung meiner Anteile an meine Ehefrau.

Meine Frage(n):

Wäre das ein gangbarer Weg? Welche Fristen, welche Risiken? Empfiehlt sich ein Rückforderungsrecht für den Fall der Scheidung oder wäre das kontraproduktiv (ich vertraue meiner Frau)?

Wir haben keinen Ehevertrag. Die selbstbewohnte Immobilie ist noch belastet (beide Ehepartner sind Kreditnehmer), die andere ist mit Ausnahme des Nießbrauchs lastenfrei .

11. Oktober 2009 | 13:14

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Sofern Ihnen mittelfristig die Insolvenz droht, stellt die Übertragung der Miteigentumsanteile an Ihre Frau aus meiner Sicht leider keinen Erfolg versprechenden Weg dar, die Vermögensgegenstände insolvenzsicher zu machen.

So sind bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat, entsprechend § 129 InsO vom Insolvenzverwalter anfechtbar.

Hierzu zählen insbesondere:

- entsprechend § 133 Abs. 1 InsO alle Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser innerhalb von 10 Jahre vor Erföffung des Insolvenzverfahrens getätigt hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen

- entsprechend § 134 InsO grundsätzlich alle Schenkungen des Schuldners, die dieser innerhalb von 4 Jahren vor dem Eröffnungsantrag getätigt hat sowie

- entsprechend § 133 Abs. 2 InsO alle entgeltlichen Verträge, die der Schuldner innerhalb von 2 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer nahestehenden Person abgeschlossen hat.


Was unter „nahestehenden Personen“ zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber wiederum in § 138 InsO definiert.

Dementsprechend können die Übertragungen der Miteigentumsanteile an Ihre Ehefrau, sofern innerhalb der nächsten 2 bzw. 4 Jahre ein Eröffungsantrag gestellt werden sollte, vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden, so dass dies leider kein gangbarer Weg darstellt, diese Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse herauszulösen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Oktober 2009 | 13:31

Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.

Wie stellt sich die Sachlage dar, wenn es sich nicht um Insolvenz, sondern die Geltendmachung bzw. Vollstreckung von Forderungen handelt?

Auch Ihnen einen schönen Sonntag.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2009 | 13:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur in das Vermögen des Schuldners zulässig.

Sofern Sie daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und damit Ihr Vermögen getrennt ist, wäre eine Vollstreckung in das Eigentum Ihrer Frau grundsätzlich nicht möglich.

Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise unter Darlegung der Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2009 | 13:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Hervorragende, ausführliche Antwort (am Sonntag!). Ich bin sehr zufrieden.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Oktober 2009
5/5,0

Hervorragende, ausführliche Antwort (am Sonntag!). Ich bin sehr zufrieden.


ANTWORT VON

(458)

Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Fachanwalt Insolvenzrecht