Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Sofern Ihnen mittelfristig die Insolvenz droht, stellt die Übertragung der Miteigentumsanteile an Ihre Frau aus meiner Sicht leider keinen Erfolg versprechenden Weg dar, die Vermögensgegenstände insolvenzsicher zu machen.
So sind bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt hat, entsprechend § 129 InsO
vom Insolvenzverwalter anfechtbar.
Hierzu zählen insbesondere:
- entsprechend § 133 Abs. 1 InsO
alle Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser innerhalb von 10 Jahre vor Erföffung des Insolvenzverfahrens getätigt hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen
- entsprechend § 134 InsO
grundsätzlich alle Schenkungen des Schuldners, die dieser innerhalb von 4 Jahren vor dem Eröffnungsantrag getätigt hat sowie
- entsprechend § 133 Abs. 2 InsO
alle entgeltlichen Verträge, die der Schuldner innerhalb von 2 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einer nahestehenden Person abgeschlossen hat.
Was unter „nahestehenden Personen“ zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber wiederum in § 138 InsO
definiert.
Dementsprechend können die Übertragungen der Miteigentumsanteile an Ihre Ehefrau, sofern innerhalb der nächsten 2 bzw. 4 Jahre ein Eröffungsantrag gestellt werden sollte, vom Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten werden, so dass dies leider kein gangbarer Weg darstellt, diese Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse herauszulösen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für die schnelle und klare Antwort.
Wie stellt sich die Sachlage dar, wenn es sich nicht um Insolvenz, sondern die Geltendmachung bzw. Vollstreckung von Forderungen handelt?
Auch Ihnen einen schönen Sonntag.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur in das Vermögen des Schuldners zulässig.
Sofern Sie daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und damit Ihr Vermögen getrennt ist, wäre eine Vollstreckung in das Eigentum Ihrer Frau grundsätzlich nicht möglich.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, sich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise unter Darlegung der Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt