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Illoyale Vermögensminderung

29. Januar 2013 13:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


18:54

Zusammenfassung

Schmälert eine Schenkung des Ehepartners an dessen Kinder den möglichen Zugewinn im Scheidungsfall?

Nein, wenn es sich bei der Schenkung um eine Pflichtschenkung (z.B. Ausstattung für neues Haus) oder Anstandsschenkung (z.B. Geburtstag) handelt.Der Ehepartner muss aber zustimmen, wenn das ganze Vermögen verschenkt wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau hat ihrem Sohn aus erster Ehe mehrmals Schenkungen gemacht, damit dieser sein neu gebautes Haus schneller abbezahlen kann. Die Gesamtsumme beträgt bisher ca. 20.000 EUR. Wir haben keine Kinder zusammen und sind beide voll berufstätig.

Würde es sich bei einer Scheidung um eine Illoyale Vermögensminderung gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB handeln, da der Zugewinn meiner Ehefrau dadurch zu meinem Nachteil erheblich geschmälert wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ehemann

29. Januar 2013 | 13:35

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die Schenkungen Ihrer Ehefrau im Rahmen des 1375 II BGB eine illoyale Vermögensminderung darstellen und damit dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, kann abschließend aufgrund der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilt werden.

Hier wäre zunächst zu prüfen, ob die Schenkungen durch Ihre Ehefrau vorgenommen wurden, um das Endvermögen bewusst zu vermindern oder, ob es sich hierbei um sog. Pflicht- bzw. Anstandsschenkungen handelt. Hier kommt es auf die zeitlichen Zusammenhänge und auch auf eine bereits im Raume stehende Trennung an.

Eine sittliche Pflicht wird dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Schenkung beispielsweise als Ausstattung des Kindes erfolgte. In diesem Fall wäre die Schenkung nicht dem Endvermögen hinzuzurechnen.

Zu den Anstandsschenkungen zählen die sog. Gewohnheitsgaben, also Schenkungen zu Weihnachten, Geburtstagen, Hochzeiten etc. Wegen der Höhe dieser Schenkungen wäre auf den Einzelfall und die Vermögenssituation Ihrer Ehefrau abzustellen.

Schenkungen, die allerdings mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an das Kind der Ehefrau erfolgten, können nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Endvermögen wieder zugeführt werden.

Es wären daher im vorliegenden Fall alle Schenkungen unter dem Aspekt der sittlichen Verpflichtung bzw. der Anstandsschenkung und in ihrem zeitlichen Zusammenhang zur Trennung zu prüfen.

Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich um illoyale Vermögensminderungen auf Seiten Ihrer Ehefrau handelt, werden entsprechend § 1376 BGB die Schenkungen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in das Endvermögen eingestellt.

Hierneben empfiehlt es sich immer, im Rahmen der fairen und moralischen Auseinandersetzung des jeweils erzielten Vermögens zu argumentieren. Familiensachen sind immer Einzelfallentscheidungen und hängen entscheidend von den zu führenden Verhandlungen ab.
Versuchen Sie daher ggf. eine vergleichsweise Einigung mit Ihrer Ehefrau zu finden, die beiden Seiten gerecht wird. Hierzu ist es meist sinnvoll, sich von den gesetzlichen Vorgaben zu lösen und eine Individualentscheidung herbeizuführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2013 | 14:02

Meine Frau hat 3 Kinder, von denen nur der jüngste Sohn bedacht wird!

Zitat:"Eine sittliche Pflicht wird dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Schenkung beispielsweise als Ausstattung des Kindes erfolgte."

Kann es als Ausstattung gewertet werden, wenn es hinter meinem Rücken geschieht und nur ein Kind von drei bedacht wird?

Die anderen beiden Kinder bekommen nämlich nicht einen Cent!

Ich habe hier ein Verständnisproblem, da ja die anderen zwei Kinder leer ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Weihnachtszeit

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2013 | 18:54

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Eine Schenkung Ihrer Ehefrau wäre als Ausstattung zu werten, wenn damit der Bau des Hauses des Sohnes unterstützt wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, dass nur ein Kind beschenkt wurde.

Einen Rechtsanspruch auf Gleichstellung der Kinder gibt es nicht. Regulierend greift hier dann das Erbrecht zu seiner Zeit ein.

Auch während der Ehe kann Ihre Ehefrau mit dem eigenen Vermögen weitestgehend machen, was sie will und muss nicht für alles Ihre Zustimmung einholen. Nur wenn Ihre Ehefrau über das Vermögen insgesamt verfügen würde, wäre dies zustimmungsbedürftig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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