Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob die Schenkungen Ihrer Ehefrau im Rahmen des 1375 II BGB eine illoyale Vermögensminderung darstellen und damit dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, kann abschließend aufgrund der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilt werden.
Hier wäre zunächst zu prüfen, ob die Schenkungen durch Ihre Ehefrau vorgenommen wurden, um das Endvermögen bewusst zu vermindern oder, ob es sich hierbei um sog. Pflicht- bzw. Anstandsschenkungen handelt. Hier kommt es auf die zeitlichen Zusammenhänge und auch auf eine bereits im Raume stehende Trennung an.
Eine sittliche Pflicht wird dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Schenkung beispielsweise als Ausstattung des Kindes erfolgte. In diesem Fall wäre die Schenkung nicht dem Endvermögen hinzuzurechnen.
Zu den Anstandsschenkungen zählen die sog. Gewohnheitsgaben, also Schenkungen zu Weihnachten, Geburtstagen, Hochzeiten etc. Wegen der Höhe dieser Schenkungen wäre auf den Einzelfall und die Vermögenssituation Ihrer Ehefrau abzustellen.
Schenkungen, die allerdings mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an das Kind der Ehefrau erfolgten, können nicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Endvermögen wieder zugeführt werden.
Es wären daher im vorliegenden Fall alle Schenkungen unter dem Aspekt der sittlichen Verpflichtung bzw. der Anstandsschenkung und in ihrem zeitlichen Zusammenhang zur Trennung zu prüfen.
Kommt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich um illoyale Vermögensminderungen auf Seiten Ihrer Ehefrau handelt, werden entsprechend § 1376 BGB
die Schenkungen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in das Endvermögen eingestellt.
Hierneben empfiehlt es sich immer, im Rahmen der fairen und moralischen Auseinandersetzung des jeweils erzielten Vermögens zu argumentieren. Familiensachen sind immer Einzelfallentscheidungen und hängen entscheidend von den zu führenden Verhandlungen ab.
Versuchen Sie daher ggf. eine vergleichsweise Einigung mit Ihrer Ehefrau zu finden, die beiden Seiten gerecht wird. Hierzu ist es meist sinnvoll, sich von den gesetzlichen Vorgaben zu lösen und eine Individualentscheidung herbeizuführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Meine Frau hat 3 Kinder, von denen nur der jüngste Sohn bedacht wird!
Zitat:"Eine sittliche Pflicht wird dann von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Schenkung beispielsweise als Ausstattung des Kindes erfolgte."
Kann es als Ausstattung gewertet werden, wenn es hinter meinem Rücken geschieht und nur ein Kind von drei bedacht wird?
Die anderen beiden Kinder bekommen nämlich nicht einen Cent!
Ich habe hier ein Verständnisproblem, da ja die anderen zwei Kinder leer ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Weihnachtszeit
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Eine Schenkung Ihrer Ehefrau wäre als Ausstattung zu werten, wenn damit der Bau des Hauses des Sohnes unterstützt wurde. Hierbei spielt es keine Rolle, dass nur ein Kind beschenkt wurde.
Einen Rechtsanspruch auf Gleichstellung der Kinder gibt es nicht. Regulierend greift hier dann das Erbrecht zu seiner Zeit ein.
Auch während der Ehe kann Ihre Ehefrau mit dem eigenen Vermögen weitestgehend machen, was sie will und muss nicht für alles Ihre Zustimmung einholen. Nur wenn Ihre Ehefrau über das Vermögen insgesamt verfügen würde, wäre dies zustimmungsbedürftig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -