sehr geerte Damen und Herren.
Ich bin als Studentin nach Deutschland gekommen und war bis vor einem Semester normal eingeschrieben. Leider konnte ich mir das Studium, seit den neuen studiengebührenordnung, nicht mehr leisten. Aufgrund dessen wurde ich zum 01.04.07 exmatrikuliert.
Letztes Jahr und genau am 08.08.2006 habe ich einen madagasen, der seit 30 Jahren in Deutschland lebt und eine Unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat, geheiratet und zwar eine Konfessionsehe "keine standesamtliche". Mittlerweile haben wir auch standesamtlich geheiratet und genau am 27.09.2007.
Meine Frage lautet: wie bewirkt sich die Zeit zwischen meine Exmatrikulation und meine standesamtliche Ehe auf mein Aufenthaltserlaubis, bzw. habe ich mich laut dem mitarbeiter im Ausländeramt tatsätzlich illegal in Deutschland aufgehalten obwohl ich einen noch gültigen Studentenvisum hatte?, und darf das Ausländeramt mich abschieben bis ein Familienzusammenführungsantrag gestellt und bearbeitet wird?
Mit freundlichen Grüssen
zunächst beglückwünsche ich Sie zu ihrer Hochzeit und wünsche Ihnen alles Gute!
Ihre Frage möchte ich auf Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Aufgrund der standesamtlichen Trauung haben Sie nunmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 Abs.1
Aufenthaltsgesetz.
Was den Ablauf Ihres Studentenvisums betrifft, so gilt folgendes:
Sofern in Ihrem Aufenthaltstitel ein spezielles Datum bzgl. der Beendigung genannt ist, so erlischt nach Ablauf der Aufenthaltstitel (§ 51 Abs.1 S.1 AufenthG
). Gleiches gilt auch für den Fall der Beendigung des Studiums. Sie sind für das Ausländeramt derzeit somit möglicherweise vollziehbar ausreisepflichtig. Ich rate Ihnen DRINGEND, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG
zu stellen. Offenbar scheinen Sie bereits Kontakt zu Ihrer örtlichen Ausländerbehörde hergestellt zu haben. Es ist von daher Eile geboten, um ein entsprechendes Abschiebungsverfahren zu verhindern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Bei weiteren Fragen verwenden Sie bitte die entsprechende zur Verfügung stehende Funktion.