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Ich soll eine Rechnung zweimal bezahlen

| 3. Juni 2012 16:59 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe im Oktober 2011 mein KFZ in eine Werkstatt zur Reparatur gebracht. Ich habe das KFZ ca. 3 Tage später repariert wieder abgeholt und meine Rechnung dort bar an der Kasse bezahlt. ( meine Frau war damals dabei und kann dies auch bestätigen)
Auch den Leihwagen hab ich dort umgehend bar bezahlt. Vor einigen Tagen hat mich nun das Autohaus angerufen und gefragt ob die Rechnung damals bezahlt wurde weil sie keinen Zahlungseingang auf ihrem Konto feststellen konnten. Also 8 Monate später. Da ich mir leider die Quittung nicht aufgehoben habe ( mach das nur bei Waren nicht bei Dienstleistungen) kann ich nicht nachweisen die Rechnung bezahlt zu haben.
Heute kam nun ein Brief von dem betreffenden Autohaus das ich entweder die quittierte Rechnung vorweisen oder den Betrag bezahlen soll. Ich will diese Rechnung aber auf keinen Fall zweimal bezahlen, sehe nicht ein dies zu tun nur weil die ihre Buchhaltung nicht im Griff haben. Was kann ich hier tun um zu meinem Recht zu kommen?

3. Juni 2012 | 17:15

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Sie haben die Rechnung bereits bezahlt, also schulden Sie den Betrag nicht noch einmal.

Wenn die Firma den Rechnungsbetrag gerichtlich macht, werden Sie die Zahlung nachweisen müssen. Verjährt wäre die Forderung nämlich noch nicht.

Sie haben zwar keine Quittung, aber Ihre Frau steht ja als Zeugin für die Barzahlung zur Verfügung. Mit Hilfe des Zeugenbeweises sollten Sie also im Streitfall die Zahlung beweisen können und einen Rechtsstreit gewinnen können.

Ich sehe also nicht, dass Sie zur erneuten Zahlung verpflichtet sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 12. Juli 2013 | 00:36

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