Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da es sich um sogenannte Kommunalabgaben handelt, ist die Verjährung im Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt geregelt.
Allerdings haben diese Landesgesetze in der Regel keine eigene Regelung dazu, sondern verweisen auf die Abgabenordnung (AO), da es sich um eine Steuerschuld handelt.
Nach § 228 AO
beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Damit ist selbst die Forderung aus 2005 – Verjährungsbeginn nach § 229 AO
war der 01.01.2006 – im Jahr 2010 noch nicht verjährt.
Soweit die Gebühr ansonsten materiell-rechtlich korrekt ist, müssen Sie zahlen. Verjährung ist jedenfalls noch nicht eingetreten.
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Diese Antwort ist vom 07.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.09.2010
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16:29
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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