Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Eine Straftat muss Ihnen grundsätzlich nachgewiesen werden. Solange gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sofern Sie mit den Kindern nach Belgien gezogen sind, kommt es darauf an, ob eine Gewährung von Kindergeld im Ausland nicht vorliegt.
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Nur in diesen Fällen haben Sie einen Kindergeldanspruch.
Sofern kein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte, wäre tatsächlich die Meldung an die Kindergeldkasse vorzunehmen gewesen. Da sie dies jedoch getan haben, stellt sich die Frage der Strafbarkeit eigentlich nicht. Da jedoch gegen Sie der Vorwurf erhoben wird, dass sIe eine Abmeldung nicht vorgenommen hätten, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als zu versuchen, diese Abmeldung nachträglich zu beweisen.
Hier wäre es ratsam, dem Finanzamt beziehungsweise der ermittelnden Behörde mitzuteilen, wann und wo die Abmeldung stattgefunden hat und eventuell der ermittelnden Behörde aufzugeben, dahingehend Nachforschungen anzustellen, dass aufgrund eingegangener Abmeldungen in anderen Angelegenheiten eventuell eine Weiterleitung dieser Abmeldung erfolgt wäre oder erfolgen hätte müssen.
Schließlich könnten sie Zeugen benennen, die das Abmeldeschreiben gesehen haben oder zumindest bezeugen können, dass Sie ein solches versandt haben.
Hinsichtlich der Rückzahlung können Sie sich grundsätzlich auf Entreicherung durch Verbrauch berufen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte und stehe für weitere Informationen gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Antwort
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