Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Vorausschicken möchte ich, das die Rechtsprechung im Bereich der Tierhaltung in Mietwohnungen ausgesprochen vielfältig, nuanciert und teilweise bei den Instanzgerichten auch nicht eben einheitlich ist, so dass hier leider nur Tendenzen aufgezeigt werden können.
Nach dem Geschilderten dürfte es Ihrem Vermieter jedoch äußerst schwer fallen, Ihnen die Zustimmung für das Halten eines Hundes mit dem genannten Stockmaß zu verwehren. Grundsätzlich steht es zwar im freien Ermessen des Vermieters, seine Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu versagen. Es ist ihm jedoch versagt, willkürlich zu handeln, d.h. wenn es ihm z.B. bloß darum geht, IHNEN die Hundehaltung zu versagen.
Da es sich bei dem Nachbarshund, für den offensichtlich eine Zustimmung vorliegt, nicht um die gleiche Rasse handelt, wäre hier zumindest nicht sicher, ob man allein mit der Argumentation, es sei ja schon ein Hund genehmigt, so dass eine Art Selbstbindung eingetreten sei, zum Erfolg käme. Sie sollten Sie jedoch auf jeden Fall führen.
Zudem sollten Sie auf den ländlichen Bereich hinzuweisen, in dem sich das Mietobjekt offensichtlich befindet. Tendenziell sind die Gerichte bei der Bewertung hier „hunde- bzw. mieterfreundlicher“. In einer ländlichen Gegend wird die Hundehaltung oftmals schon zum vertragsgemäßen Gebrauch gezählt.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen den Hinweis auf das Einverständnis der übrigen Mieter, so dass dem Vermieter ein möglicher sachlicher Hinweis auf potentielle Störungen zumindest erschwert wird.
Für den Fall, dass Ihr Vermieter seine Zustimmung verweigert, rate ich dringend von dem Halten des Hundes ab, bevor die Lage nicht rechtlich eindeutig geklärt ist, da ansonsten tatsächlich mietrechtliche Sanktionen drohen.
Wenn der Vermieter die Zustimmung verweigert, ist der Klageweg geboten. Der Klageantrag ist auf Abgabe einer Willenserklärung zu richten (Zustimmungserteilung). Der Hund ist im Klageantrag so genau wie möglich zu bezeichnen. Dies sollte im Übrigen auch schon bei der außergerichtlichen Aufforderung nach Erteilung der Zustimmung geschehen. Unter Umständen kommt hier auch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Dies sollten Sie, wenn es tatsächlich zur Verweigerung der Zustimmung kommen sollte, mit einem Kollegen vor Ort besprechen.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Angelegenheit viel Erfolg und verbleibe zunächst
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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