Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die Entscheidung, ob der Vermieter einer Hundehaltung zustimmen muss, ist eine Einzelfallentscheidung. Bei dieser Einzelfallentscheidung ist nach der Rechtssprechung eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten vorzunehmen (BGH, Urteil v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06
).
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bereits andere Hunde in der Wohnanlage geduldet werden, wobei dies von Gerichten vereinzelt auch anders gesehen wird. Allein auf die bereits gewährte Zustimmung zum Ersthund können Sie sich daher nicht berufen. Dagegen wird ein Rechtsmissbrauch angenommen, wenn nur einzelnen Mieter die Hundehaltung verwehrt wird.
Einem Recht auf einen Zweithund kann sodann zudem entgegenstehen, dass dadurch Lärm und oder die von Ihnen angesprochenen Gebrauchsspuren / Verschmutzung etc. erhöht werden, die allein bei einem Hund nicht in diesem Ausmaß bestehen.
Wie Sie diese etwaigen Bedenken des Vermieters zerstreuen oder durch Verpflichtungen ausschließen können, wird Verhandlungssache sein.
Aufgrund Ihrer Schilderungen, gutes Eingewöhnen des Ersthundes, „sogar“ als Kampfhund, hundefreundlicher Vermieter, mehrere Hundebesitzer in der Nachbarschaft gehe ich allerdings nicht davon aus, dass mit dem Vermieter eine Einigung gefunden werden kann.
Wie angesprochen handelt es sich allerdings bei einer gerichtlichen Klärung der Frage jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend dafür sind die konkreten Umstände vor Ort bzw. in dem Mehrfamilienhaus. Sollten Sie einen Zweithund ohne Zustimmung des Vermieters halten, kann dies den Vermieter berechtigen, fristlos zu kündigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 22.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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