Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Regelung zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung befindet sich in § 651 a V BGB
. Danach kann der Reisende im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Bitte beachten Sie dabei in jedem Fall die Frist. Die Rechte aus dieser Vorschrift müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In der Regel wird eine Frist von 14 Tagen angenommen. Im Einzelfall kann die Frist gegebenenfalls kürzer sein.
Wenn Sie das angebotene Alternativangebot nicht annehmen und vom Reisevertrag zurücktreten, können Sie gemäß § 651 f BGB
Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist in der Regel erst bei der Minderung Quoten von 50 % geschuldet. Kann jedoch der Reiseveranstalter die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stellen und kündigt der Reisende vor ab, ist die Anwendung der Vorschrift nicht davon abhängig, dass eine Minderung von mehr als 50 % berechtigt wäre.
Aus diesem Rechtsgrund muss der Anbieter auch die Kosten einer Ersatzreise tragen, wenn er Ihnen selber kein gleichwertiges Angebot bieten kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Ersatzreise höher sind, als die Kosten für die ursprüngliche Reise; vergleiche AG Bad Homburg, Urteil vom 08.05.2002 - 2 C 2261/01
-22, NJW-RR 2002, 1639
.
Bitte beachten Sie aber in jedem Fall, dass Sie mit einer teureren Ersatzbuchung ein rechtliches Risiko eingehen. Maßgeblich wird dann sicherlich sein, ob die vom Veranstalter angebotene Alternativunterbringung gleichwertig war oder nicht. Dies kann ohne nähere Kenntnis der Reiseleistungen im einzelnen nicht bewertet werden. Bevor Sie also Mehrkosten verursachen, sollte die Gleichwertigkeit der Angebote noch einmal mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt besprochen werden.
Falls Sie das Alternativangebot annehmen und die Reiseleistungen den gebuchten Reiseleistungen nicht entsprechend, können Sie eine Minderung des Reisepreises verlangen. In welcher Höhe eine Minderung gerechtfertigt wäre, kann ebenfalls nur anhand der gebuchten und anhand der tatsächlich erhaltenen Reiseleistungen bewertet werden. Insoweit können Sie sich an den Werten der Frankfurter Tabelle orientieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
"Wenn Sie das angebotene Alternativangebot nicht annehmen und vom Reisevertrag zurücktreten, können Sie gemäß § 651 f BGB
Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen. Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden ist in der Regel erst bei der Minderung Quoten von 50 % geschuldet. Kann jedoch der Reiseveranstalter die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stellen und kündigt der Reisende vor ab, ist die Anwendung der Vorschrift nicht davon abhängig, dass eine Minderung von mehr als 50 % berechtigt wäre."
Bitte können Sie diesen Sachverhalt der Minderung Quoten 50% erklären?
Der Reiseveranstalter kann uns kein Familienzimmer anbieten, sonder nur zwei Doppelzimmer, da wir aber mit vier Kindern anreisen, ist sowas dann eindeutig ein minderwertiges nicht anzunehmendes Angebot?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Wechsel der Zimmerkategorie stellt in der Regel eine wesentliche Änderung der Reiseleistungen dar. In Ihrem Fall ist dies sicherlich auch mit der Betreuung der noch sehr kleinen Kinder zu begründen.
Bitte haben Sie allerdings Verständnis, dass eine abschließende Bewertung nicht ohne Einsicht in den Reisevertrag erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt