Ich werde unter Umständen in Deutschland für ein Holländisches Unternehmen arbeiten. Im Vertrag in dem nur niederländisches Recht zur Anwendung kommt sind folgende Artikel, welche ich im Vergleich zum Deutschen Recht nicht einschätzen kann. Stellt dies einen Vorteil oder eine Benachteiligung für mich dar?
8.2. Falls der Arbeitnehmer in Zusammenhang mit Unfähigkeit als Folge von Krankheit die vereinbarte Arbeit nicht ausführt, so wird die Arbeitgeberin während einer Periode von 52 Wochen, zu rechnen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitnehmer 100% des im Artikel 5.1 vereinbarten Gehalts fortzahlen, falls und solange in jener Periode der Arbeitsvertrag fortdauert. Falls die Arbeitsunfähigkeit nach Verlauf dieser Periode noch andauert, so wird die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer während 52 Wochen 70% des vereinbarten Gehalts fortzahlen.
8.3. Bei der Festsetzung der im Artikel 8.2 genannten Periode werden die Perioden, in denen der Arbeitnehmer als Folge von Krankheit verhindert gewesen ist um Arbeit auszuführen, zusammengezählt, falls diese mit einer Unterbrechung von weniger als 4 Wochen aufeinander folgen.
8.4. Falls die Krankheit länger als 2 Jahre dauert und der Arbeitsvertrag nach diesen 2 Jahren noch besteht, so wird von der Arbeitgeberin nach Verlauf dieser 2 Jahre weder Gehalt gezahlt noch eine Ergänzung irgendwelcher Leistung erteilt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Um Ihnen einen Einschätzung zu ermöglichen, werde ich Ihnen die für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall geltenden Bestimmungen in Deutschland näher bringen ( tarifvertragliche Bestimmungen sind außer Acht gelassen ):
Regelungen über die Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall finden sich u.a. im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
In der Regel sind europäische Arbeitgeber dazu verpflichtet, krankgeschriebenen Arbeitnehmern den gesamten oder zumindest fast den gesamten Arbeitslohn befristet weiterzuzahlen.
Die Dauer dieser Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber beschränkt sich nach deutschem Recht auf einen Zeitraum von sechs Wochen, § 3 EFZG
.
Die Lohnfortzahlungsleistungen des Arbeitgebers nach deutschem Recht betragen hierbei 100 Prozent des Bruttolohnes und beginnen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Nach Ablauf der Sechswochenfrist leistet die Krankenversicherung Krankengeld bzw. die Unfallversicherung Verletztengeld.
Der Versicherte erhält hierbei 70 % des Regelohnes.
Die Leistungsdauer ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren von Beginn der Arbeitsunfähigkeit an beschränkt.
Laut Ihren Angaben aus dem Arbeitsvertrag ist nach Ziff. 8.2 eine Regelung getroffen worden, wonach Sie für einen Zeitraum von 52 Wochen eine 100 % Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle erhielten. Dies würde einen deutlichen Vorteil gegenüber der gesetzgeberischen Vorgabe darstellen.
Auch die weitere Regelung, dass bei anhaltender Krankheit für weitere 52 Wochen eine 70 % Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhielten, stellt ebenfalls einen Vorteil dar.
Auch gegenüber Ziff. 8.4 des Arbeitsvertrages bestehen keine Bedenken.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.