Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind Sie nur verpflichtet, die Arbeiten auszuführen, die im Arbeitsvertrag und ggf. ergänzend noch einer Stellenbeschreibung festgelegt sind. Wenn dort eine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter ohne Personalverantwortung genannt war, so waren Sie selbstverständlich nur verpflichtet, eine solche auszuüben, und hätten u.U. sogar Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben können. Da die Rechtsprechung in diesem Puntk recht uneinheitlich ist und Sie sich dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung ausgesetzt hätten, wäre zu empfehlen gewesen, dass Sie die neue Tätigkeit ausüben und sich notfalls auf gerichtlichem Wege gegen die unwirksame Versetzung wenden.
Ohne den Sachverhalt abschließend zu kennen, stellt sich zwischenzeitlich die Frage, ob Sie aufgrund der Ausübung der Position als Vertriebsleiters in einem Zeitraum von nunmehr fast 15 Monaten sich mit der Vertragsänderung nicht letztlich schlüssig einverstanden erklärt haben. Dies hängt auch davon ab, was Sie genau im Hinblick auf die Änderung Ihres Arbeitsvertrags erbeten haben.
Unabhängig hiervon haben Sie nach dem Nachweisgesetz einen einklagbaren Anspruch auf eine Niederschrift Ihrer Arbeitgeberin, die auch eine kurze Charakterisierung Ihrer Tätigkeit umfasst.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Was ist eine Niederschrift der Arbeitgeberin?
Zusammengefasst lässt sich also folgern, dass ich in der Probezeit meinen Arbeitgeber hätte verklagen oder selbst hätte kündigen müssen.
Keine sonderlich glücklichen Aktionen, wenn man seinen alten Job bereits gekündigt hat.
Aus meiner Sicht konnte der AG in absolut unfairer Weise von seiner starken Position gebrauch gemachen. Ich fühle mich genötigt. Mir wurde jede Möglichkeit genommen, den hierarchischen Aufstieg in der Firma finanziell zu verhandeln!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: Eine Niederschrift der Arbeitgegeberin ist ein Schreiben der Arbeitgeberin, das gemäß § 2
des Nachweisgesetzes zu unterschreiben und auszuhändigen ist. In diesem sind die für das Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen aufzunehmen.
Ich stimme Ihnen zudem zu, dass Sie sich ungerecht behandelt fühlen, allerdings gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht hier keine Handhabe, da Sie nach Ihrer Angaben außertariflich bezahlt werden und daher keine Höhergruppierung unter Hinweis auf die Personalverantwortung verlangen können.
Soweit von Anfang die Absicht Bestand, Sie als Vertriebsleiter zu beschäftigen, und Ihnen der Vertrag als Vertriebsmitarbeiter angeboten wurde, um Sie zur Kündigung zu veranlassen, könnte man ggf. über eine Forderung aus sittenwidriger vorsäzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB
nachdenken. Allerdings liegt hier die Vortrags- und Darlegungslast auf Ihrer Seite und auch ein solcher Prozess ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch nach Beendigung er Probezeit mit den entsprechenden Belastungen für das Arbeitsverhältnis verbunden.
Ich bedaure, keinen besseren Bescheid geben zu können
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler