Sehr geehrte Damne und Herren,
ich verstehe Ihre Frage so, daß Sie wissen wollen, ob und inwiefern Sie und die beiden Kinder berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau und/oder das Kind aus erster Ehe Unterhaltsansprüche stellen.
Ich gebe Ihnen gerne einen ersten Überblick.
1. Für die Kinder gilt auch die Düsseldorfer Tabelle. Die akutelle Version finden Sie hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/ddorftab5/2005-07-01%20duess-tab.pdf
Die Kinder aus der 1. Ehe und 2. Ehe sind untereinander gleichrangig, § 1609 BGB
. Jedes Kind erhält seinen Unterhalt.
2. Für Sie wird bei einer Unterhaltsberechnung - wenn überhaupt - ein geringer Anspruch berücksichtigt. Für den Fall, daß Ihr Mann nicht alle Unterhaltsverpflichtungen zahlen kann, müßten Sie sogar gegenüber der geschiedenen Ehefrau zurückstehen.
3.Bei einer Unterhaltsberechnung (Ex- Frau gegen Ihren Mann) werden nur die Schulden berücksichtigt, die in der Ehe angefallen sind. Die neuen Schulden werden dagegen nicht berücksichtigt.
4. Sollten Sie die Frage aber so gemeint haben, daß Sie sich von Ihrem Mann trennen möchten, und die Unterhaltsansprüche wissen wollen, gilt folgendes:
a) Zum Kindesunterhalt gilt das oben Gesagte.
b) Sie hätten einen Trennungsunterhaltsanspruch, der aber in Konkurrenz zu dem Ehegattenunterhalt der Ex- Frau steht.
c) Aber der Trennung müßte Ihr Mann in eine neue Stkl. (statt 3 nun 1). Dadurch verringert sich aber das Nettoeinkommen.
d) Die Schulden, die in Ihrer Ehe angefallen sind, würden Berücksichtigung finden. Dazu würde auch ein Kredit zählen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Antwort
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