Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Bei allen Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten an über 18 Jahre alte Kinder) wird grundsätzlich eigenes Einkommen angerechnet. Der Zahlbetrag der Rente kann daher niedriger ausfallen, unter Umständen kann sogar der Rentenanspruch zwar dem Grunde nach bestehen, es kommt aber aufgrund eines besonders hohen eigenen Einkommens nicht mehr zu einer Zahlung.
Das Einkommen wird nur in Höhe des Nettoeinkommens berücksichtigt, wobei für bestimmte Einkommensarten ein pauschaliertes Verfahren für die Ermittlung des Nettobetrags vorgesehen ist. Bis zu einem Freibetrag, der vom aktuellen Rentenwert in den alten Bundesländern bzw. vom aktuellen Rentenwert (Ost) in den neuen Bundesländern abhängig ist, führt erzieltes Einkommen nicht zu einer Minderung der Rente. Ist das eigene Einkommen höher als dieser Freibetrag, werden 40% des übersteigenden Betrags auf die Rente wegen Todes angerechnet.
Der momentan monatliche Freibetrag Ihres Einkommens, welches nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, liegt (noch bis 30.06.2008) in den alten Bundesländern bei 693,53 EUR, in den neuen Bundesländern bei 609,58 EUR, ggf. erhöht sich der Freibetrag noch um Freibeträge für Kinder. Bis zu den genannten Beträgen findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden dann – wie schon dargestellt - 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Die genaue Anrechnung Ihres Einkommens auf die Ihnen zustehende Witwenrente kann ich von hier aus ohne Prüfung des Bescheides und weiterer Unterlagen nicht beurteilen.
Wenn die Anrechnung rechtswidrig erfolgt ist, kann man den Bescheid ggf. auch noch über die eigentliche Widerspruchsfrist hinaus anfechten.
Sie sollten all dies daher unbedingt nochmals anwaltlich prüfen lassen, wenn Sie sich nach dem oben ausgeführten Berechnungsmodus selbst die Kürzungen nicht erklären können.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlose Nachfrage bzw. darüber hinaus im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Danke für Ihre Antwort.
Eine Frage habe ich dennoch. Ich habe den Bescheid von der Rentenstelle nicht angezweifelt, sondern die Höhe des Betrages, der jeden Monat abgezogen wird. Die Verhältnissmäßigkeit ist nicht nachvollziehbar. Ich muss jeden Monat auf mehr verzichten, als ich jemals über den Nebenverdienst erhalten habe.
Habe ich da eine Chance gegen vorzugehen?
Liegen Ihnen diesbezüglich Erfahrungswerte vor?
Danke im Vorraus
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Betrag, der Ihnen jeden Monat abgezogen wird, wird ja in der Regel auch im Rahmen eines Bescheides festgestellt, insoweit ist dann der Bescheid anzufechten bzw. dem Bescheid ist innerhalb der Monatsfrist zu widersprechen - ggf. ist er aber auch im Nachhinein abzuändern, wenn sich die Verhältnisse, also zB Ihre Einkommensverhältnisse ändern.
Ihre Chancen gegen den Bescheid bzw. die Abzüge vorzugehen kann ich leider von dieser Stelle aus ohne Prüfung Ihrer Unterlagen nicht einschätzen - auch ist es schwer in diesem Rahmen und ohne genaue Prüfung von Erfahrungswerten auszugehen, es gibt immer wieder Bescheide, wo Einkommen falsch angerechnet wird, aber sicherlich gibt es auch Bescheide, bei denen das Einkommen korrekt angerechnet wird.
Wenn Sie möchten, melden Sie sich bitte nochmals direkt bei mir per Email, dann kann ich Ihnen unverbindlich eine weitere Vorgehensweise und die ggf. damit verbundenen Kosten aufzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener