Sehr geehrte Ratsuchende,
die Aufforderung vieler Jobcenter geht vielfach über die tasächliche Verpflichtung hinaus. So auch in Ihrem Fall.
Sie verfügen über eigenes Einkommen. Nur darüber ist Auskunft zu erteilen.
Eine Verpflichtung über das Einkommen Ihres Freundes zu erteilen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er Ihnen auch gar nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Unterhaltspflicht kann dann z.B. bei einem neuen Ehegatten von Bedeutung sein, wenn der Unterhaltspflichtige über kein ausreichendes Einkommen verfügt. Aber alles das trifft auf Sie nicht zu.
Über das Einkommen des Freundes muss keine Auskunft erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
17. Mai 2024
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19:50
Antwort
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