Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Das Sorgerecht kann Ihr Mann beantragen, wenn auch die Vaterschaft anerkannt wurde. Es muss aber auch die Mutter dem Sorgerecht zustimmen.
So wie Sie den Fall schildern, wird die Mutter dem aber nicht zustimmen. Dann muss Ihr Mann über das Jugendamt versuchen, der Mutter das Sorgerecht entziehen zu lassen. Es können die von Ihnen genannten Gründe verwendet werden.
Da die Sorge der Mutter und der Aufenthalt des Kindes bei der Mutter dem Kindeswohl augenscheinlich nicht gut tun, kann hier eine Entscheidung zu Gunsten Ihres Mannes getroffen werden.
Wenn das Jugendamt nicht helfen oder helfen will, dann sollte Ihr Mann einen Anwalt beauftragen, der dann im Notfall auch gerichtlich den Anspruch einfordert.
Der Unterhalt für das Kind beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle von 2010 und der Einstufung Ihres Mannes in die 2. Gehaltsstufe hier also 241 €.
Wenn das Jugendamt eine Nachzahlung verlangt, soll es diese darlegen und detailliert erörtern, damit Sie und Ihr Mann nachvollziehen können, woraus sich der Zahlbetrag ergibt.
Bei der Berechnung des Unterhaltes wird das bereinigte Nettoeinkommen Ihres Mannes herangezogen. Es finden aber auch das eigene Kind und die bestehenden Verbindlichkeiten Berücksichtigung. Ihrem Mann muss auch ein Selbstbehalt verbleiben.
Daher ist sicher auch der herabgesetzte Unterhalt von 150 € zu erklären. Diese Herabsetzung wurde allerdings aufgrund des Einkommens von 1.300 € bewilligt. Da sich das Einkommen jetzt auf 1.800 € erhöht hat, wirkt die Herabsetzung nicht mehr.
Daher wird die Nachzahlung im Grunde genommen rechtmäßig sein.
Ihr Mann sollte einen neuen Herabsetzungsantrag stellen und das Jugendamt um eine Erörterung der Nachforderung ersuchen.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Cord Hendrik Schröder
Am Planetarium 14
07743 Jena
Tel: 0364187670
Web: https://www.kanzlei-komischke.de
E-Mail:
Wie vorher schon gefragt? Was wird denn bei der Unterhaltsberechnung anerkannt? Also welche Dinge können von dem Nettoeinkommen außer dem Selbstbehalt abgezogen werden..Riester REnte? Arbeitsunfähigkeitsverischerung? Welche Möglichkeiten gibt es da?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wie vorher schon gefragt? Was wird denn bei der Unterhaltsberechnung anerkannt? Also welche Dinge können von dem Nettoeinkommen außer dem Selbstbehalt abgezogen werden..Riester REnte? Arbeitsunfähigkeitsverischerung? Welche Möglichkeiten gibt es da?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss, wenn er Unterhalt zu zahlen hat. Beim Kindesunterhalt sind zwei Selbstbehalte von Bedeutung: Einmal der notwendige Selbstbehalt, der gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (privilegierten Kindern) gilt. Dieser beläuft sich nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit auf monatlich 770,00 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich 900,00 €.
Die Riesterrente ist abzugsfähig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist auch abzugsfähig. Schulden – hier die Raten für das Auto – sind nur bedingt abzugsfähig.
Von dem Einkommen können also auch betriebsbedingte Aufwendungen, also Fahrten zur Arbeit etc. und die genannten Beiträge zur Riesterrente und Lebensversicherung abgezogen werden.
In der Hoffnung, Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Schröder, RA