Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. §16 Abs. 2 Hessisches Meldegesetz (HMG) ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners die Wohnung der Familie, das heisst die Wohung, wo Sie beide sich vorwiegend aufhalten. Eine Ausnahme ist in §16 Abs. 2 Satz 7 zu finden, wonach in Zweifelsfällen die Hauptwohnung sich nach Satz 1 richtet und damit die vorwiegend genutzte Wohnung des Einwohners darstellt.
Der Arbeitsort ist für die Heranziehung grundsätzlich zweitrangig, maßgeblich ist das Vorwiegen der Nutzung. Aus Ihrer Schilderung schließe ich, dass das Ort im gesamten Bundesgebiet als jeweils
vorübergehende Arbeitsstätte dienen, ein gewöhnlicher Aufenthalt sich jedoch nur an den beiden Wohnorten manifestiert.
In wie weit Sie nun in Baden-Württemberg eine vorwiegende Nutzung darlegen können, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Anhaltspunkt wären die jeweilige Aufenthaltsdauer, ggf. die Ausstattung der Wohnung oder der regelmäßige Ort, von dem Sie zu Arbeitsorten aufbrechen. Ebenso könnte auch ein gemeinsamer Mietvertrag als Indiz gewertet werden.
§ 17 MG (Bawü) ist in den entscheidenen Passagen gleichlautend. Warum die Aufforderung bisher nur aus Hessen kam, kann an dem Ort der Heirat oder Schnelligkeit der Behörden liegen.
Zwingen kann Sie die Behörde nur, wenn Sie der Behörde nach § 38 Abs. 2 Nr.3 die Änderung des Hauptwohnsitzes NICHT mitteilen, in dem eine Geldbuße angedroht oder ggf. verhängt wird.
Sollten Sie der Behörde jedoch glaubhaft darlegen können, dass die oben angesprochene Konstellation für Sie anwendbar ist (und damit eine Änderung des Hauptwohnsitzes nicht vorliegt), mangelt es an einer Ermächtungsgrundlage für ein Bußgeld.
Ich rate Ihnen, den Sachverhalt schriftlich mit den dementsprechenden Argumenten gegenüber der Behörde zu erläutern und darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Umstände bei Ihnen und Ihrer Frau zwei Hauptwohnsitze einschlägig sind.
Welche Kosten Ihnen hierbei entstehen können, sehe ich zunächst nicht - das Nachkommen der Verpflichtung zur Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben und mögliche Kosten aufgrund einer Heirat tragen die Eheleute leider selbst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kühn, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 25.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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