Sehr geehrter Fragensteller,
ausgehend davon, dass es sich bei der Erbengemeinschaft um Verbraucher (also keine Gewerbetreibenden) handelt und Sie keine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, kann der Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG
höchstens 250,- Euro als Vergütung verlangen.
Ging die Tätigkeit des Rechtsanwalts schon über eine Erstberatung hinaus, ist der Gegenstandswert entscheidend für die Höhe der Gebühren.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
§ 34 RVG
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Diese Antwort ist vom 28.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Moranc,
zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort auf meine Frage recht herzlich bedanken. Bitte erlauben Sie mir noch eine Nachfrage zu dem vorgetragenen Sachverhalt. Da es sich bei der Beratung um mehrere Personen handelte, kann der Anwalt auch eine Mehrvertretungsgebühr und eine Pauschale für Post- und Telekomdienste verlagen, oder sind die 250 EUR das Maximum?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus aufs Herzlichste.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Erhöhung der Beratungsgebühr bei einer Personenmehrheit ist umstritten. Eine klare Regelung hierfür existiert nicht. Es scheint aber immer mehr Befürworter zu geben.
Danach erhöht sich im Falle einer Personenmehrheit die Beratungsgebühr für jede weitere Person um den Faktor 0,3. Bei vier Personen beträgt die Erhöung also 0,9. Im Falle einer Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Personenmehrheit.
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienste kann neben der Beratungsgebühr abgerechnet werden. Ebenso die Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt