Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtsanwälte erhalten ihre Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, in Ihrem Fall der Wert der gefordert wird.
Für ein Aufforderungsschreiben kann ein Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnen. Diese entsteht bei einem Gegenstandwert bis 13.000 € in Höhe von 785,20 € zzgl. Auslagen und MwSt (insg. 958,19 €) und bei einem Gegenstandswert ab 13.000,01 € bis 16.000 € in Höhe von 845 € zzgl. Auslagen und MwSt (insg. 1.029,35 €). Die Gebührenhöhe ist also nicht zu beanstanden, sofern der Gegenstandswert über 13.000 € beträgt.
Voraussetzung für die Erstattungspflicht Ihrerseits ist, dass Sie sich bereits in Verzug befanden als der Rechtsanwalt beauftragt wurde. Dann gehören dessen Kosten zum ersatzfähigen Verzugsschaden und sind von Ihnen zu zahlen. Sollte der Rechtsanwalt Sie jedoch mit seinem Schreiben erst in Verzug gesetzt haben, kann er seine Kosten nicht als Verzugsschaden geltend machen.
Ob bereits Verzug eingetreten war oder nicht, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Hierzu müssten Sie mir noch Angaben zum Rechnungsdatum machen und ob diese Angaben zur Fälligkeit und ein Zahlungsziel enthielt oder ob eine Vereinbarung mit dem Handwerker getroffen wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin