Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Zivilrechtlich kämen gegen Ihren früheren Arbeitgeber Ansprüche aus Ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis in Betracht. Regelmäßig bestehen sog. nachvertragliche Fürsorge- und Treupflichten, an die sich beide Parteien (also auch der Arbeitgeber) halten müssen. Wenn und soweit er wußte und vereinbart war, dass er nicht zur Weitergabe der Adresse an Dritte befugt war, könnten Ihnen Unterlassungs- oder evtl. sogar Schadenersatzansprüche zustehen. Daneben könnten Ihnen Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zustehen. Hier gilt es jedoch viele Faktoren zu berücksichtigen, so dass diese Ansprüche keinesfalls bestehen müssen, sondern können - je nach Sachverhaltsgestaltung.
2. Strafrechtlich scheint mir Ihr Sachverhalt eher unergiebig zu sein, allerdings kommt es darauf an, was der Dritte mit den Informationen gemacht hat - ist er zB widerrechtlich in Ihre Wohnung eingedrungen, könnte dem Ex-Arbeitgeber Behilfe zum Hausfriedensbruch vorgeworfen werden.
3. Reine "Unannehmlichkeiten" sind allerdings strafrechtlich irrelevant, dasselbe gilt mit Abstrichen i.Ü. für zivilrechtliche Ansprüche. Wenn Ihnen die Sache wichtig ist (oder sie von Wiederholungsgefahr ausgehen) rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, ihm den Sachverhalt in allen Einzelheiten (hier liegt der Schlüssel!) zu schildern, um zu sehen, ob es wirklich Handhabe gegen den Arbeitgeber gibt und wie dies am besten zu bewerkstelligen ist. Seien Sie allerdings gewarnt: Zum einen müssen Sie im Streitfall den von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt voll beweisen können, zum anderen reichen "Unannehmlichkeiten" in der Regel nach deutschem Rechtsverständnis nicht für rechtliche Ansprüche gegen andere aus; diese Art des allgemeinen Lebensrisikos soll grundsätzlich jeder selbst tragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Schneider,
vielen Dank für die zügige und detailierte Antwort, die ich umgehend bewerten werden. Zwei kleine Nachfragen:
1. Muss ich den AG explezit darauf hinweisen das er meine persönlichen Daten nicht an dritte weitergeben darf, oder versteht sich soetwas nicht von selbst?
2. Bei einer Mandatserteilung an Sie, würde meine Rechtsschutz die Kosten in dieser Sache tragen?
Vielen Dank nochmal für Ihre exzellente Ausführung.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss man den AG nicht darauf hinweisen, dass persönliche Daten nicht weitergegeben werden dürfen. Allerdings spielt hierbei das individuelle Arbeitsverhältnis, die Gepflogenheiten vor Ort usw. eine mitentscheidende Rolle und kann diesen Grundsatz verändern. Soweit dem Arbeitgeber die Weitergabe von Informationen nicht ausdrücklich untersagt ist (z.B. im Arbeitsvertrag oder per Absprache), bleibt damit immer ein gewisser Spielraum, der anwaltlich genau geprüft werden muss.
Sie sollten erwägen, einen Anwalt direkt vor Ort zu kontaktieren; in Fällen wie dem Ihren ist dies häufiger der bessere Weg, da z.B. der Dritte direkt durch den Anwalt befragt werden kann. Ob Ihre RSV die Kosten dieser Sache trägt, sollten Sie durch eine Vorabanfrage bei der Versicherung am besten selbst klären, da dies u.a. von Ihren Versicherungsbedinungen abhängt.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt