Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. §27 BDSG
ist die Einwilligung für wissentschaftliche Zwecke nicht erforderlich, wenn Sie folgendes einhalten:
§ 27
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 679/2016 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 679/2016 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
Ich würde trotzdem, um ganz sicher zu gehen, auf dem Fragebogen hinweisen, der deutsche Mitarbeiter möge den Brasilianer vorher um Erlaubnis fragen und dass dieser ankreuzt, dass er zusichert, das auch getan zu haben. Ich denke, es wäre für den Brasilianer auch nicht so schön, wenn einfach seine Mailadresse so weitergegeben werden würde.
Zudem ist der Paragraph "schwammig" formuliert und lässt Auslegungen offen (was heisst bestimmte Kategorien, wann ist es unbedingt notwendig), sodass auch hier Sie nie ganz sicher gehen können. Es gibt noch keine Rechtsprechung zu diesem Thema - ist ja gerade ein paar Tage her, daher besser auf Nummer sicher gehen!
Ich würde das z.B. auch nicht gut finden - daher würde ich schon aus Etikette heraus fragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Problem ist nur: Sobald eine Person, die den Fragebogen ausfüllt, zwischendurch Rücksprache mit einer anderen Person halten muss, den Fragebogen sehr sicher abbrechen wird.
Nun zu meiner Nachfrage: Sie beziehen sich auf §27 BDSG
. Heißt das also, dass die große Gesetzesänderung (Kontext DSGVO) vom Mai 2018 nichts an diesem Sachverhalt geändert hat?
Danke und viele Grüße
Das ist bereits der neue Text, der sich auch auf die Dsgvo bezieht - trotzdem würde ich nicht ohne Genehmigung die Daten erheben, da die Rechtsbegriffe noch unbestimmt sind!