Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit ist grundsätzlich durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache aufschiebend bedingt.
Bedingung ist also nicht, dass Forderungen des Vermieters nicht bestehen.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit wird fällig nach Ende des Vertragsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters und nur soweit feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen, für die die Kaution haftet.
Die Länge dieser Frist ist jedoch umstritten.
Der Vermieter darf die Abrechnung nicht treuwidrig verzögern. In der Regel ist eine Frist von 3 – 6 Monaten als angemessen anzusehen; im Gewerbemietrecht eine solche von bis zu 1 Jahr.
In diesem Zusammenhang hat der Vermieter innerhalb der Frist eine Abrechnung gemäß § 259 BGB
zu erteilen, die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Ihrem Rechtsbeistand ist jedoch insofern beizupflichten, als dass eine starre gesetzliche Frist für die Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit nicht existiert.
Dennoch dürften Sie nach dem inzwischen verstrichenen Zeitraum einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit gegen Ihren ehemaligen Vermieter haben, sofern dem keine anderweitigen Ansprüche Ihres Vermieters entgegenstehen. Zumindest können Sie von selbigem eine Abrechnung über die Mietsicherheit verlangen.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Hallo Herr Elster,
ich nehme Bezug auf den zweiten Teil meiner Frage:
Wann wäre die Bankbürgschaft denn grundsätzlich verjährt?
Vielen Dank.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Bankbürgschaft an sich nicht verjährt.
Der Verjährung unterworfen ist lediglich ein Anspruch gegen den Bürgen, hier die Bank. Die hierfür einschlägige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB
). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit Fälligkeit des Bürgschaftsanspruches zu laufen. Fällig ist der Bürgschaftsanspruch dann, wenn der Bürge einstandspflichtig ist, also bei Fälligkeit der Hauptschuld bzw. beim Vorliegen unter Umständen vereinbarter Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine etwaige Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn Ihr Vermieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen Sie bzw. die Bank als Bürgen geltend macht.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt