Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
1.
Das ist vom Grundsatz her ein Fall der Sachmängelhaftung.
Ob hier tatsächlich ein Sachmangel vorliegt, kann dahinstehen, da die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels der gekauften Sache nach 2 Jahren verjähren.
Aus diesem Grund haben Sie gegen den Verkäufer keine Ansprüche. Ob es sich um einen sog. "versteckten" Mangel handelt ist dabei unerheblich.
2.
Auch das Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen nicht, da hier geregelt ist, in welchen Fällen der Hersteller (nicht der Verkäufer) für Folgeschäden an Personen oder Sachen einstehen muß, die ein fehlerhaftes Produkt verursacht hat.
Bei Schäden an der Sache selbst gilt das BGB und damit das unter Ziffer 1 Gesagte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Sehen Sie eine Möglichkeit, die Fa. Vaillant an den Reparaturkosten zu beteiligen?
Muss die Qualität und Haltbarkeit des benannten Bauteils nicht der Qualität und Haltbarkeit eines vergleichbaren Produkts aus dem Hause Vaillant entsprechen? Offensichtlich ist es mit der Qualität des W-Tauschers nicht sonderlich gut bestellt, da dieser trotz Wartung und geringer Wasserhärte nach nur 5 Jahren erneut undicht wurde. Aus Verbrauchersicht ist es nicht normal, alle 5 Jahre einen neuen W-Tauscher zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Vertragspartner ist der Händler, bei dem Sie das Gerät gekauft haben. Gegen ihn sind also Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese sind aber, wie in meiner Antwort unter Ziffer 1 gesagt, verjährt.
2.
Gegen Vaillant kämen nur Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht. Diese scheiden jedoch aus, da es hier um Mängel am Gerät geht, die vom Produkthaftungsgesetz nicht erfaßt werden.
3.
Fazit: Damit gibt es keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen den Händler und/oder den Hersteller.
Die einzige Möglichkeit, die ihn bleibt, ist es, einen Kulanzantrag zu stellen. Kulanz ist aber eine rein freiwillige Leistung ohne jeden Rechtsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt