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Heizkostenabrechnung Fußbodenheizung

30. August 2011 20:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Beschreibung der Situation:

Wir wohnen in einem Haus mit mehreren Parteien. Jede Wohnung ist durch einen Eigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten.

In einer Wohnung haben wir eine Fußbodenheizung im Bad eingebaut. Die Heizkosten für diese Fußbodenheizung werden von Minol geschätzt auf Grundlage der technischen Auslegung dieser Heizung.

Der geschätzt Wert erscheint einigen Eigentümern zu niedrig.

Wir als Eigentümer der Fußbodenheizung bieten an, ein Vielfaches der geschätzen Heizkosten zu zahlen, da der Einbau von Wärmemengenzählern mit Wartung und Ablesung mehr kosten würde als ein Vielfaches des geschätzen Wertes.

Es steht die Eigentümerversammlung an, bei der die Fußbodenheizung Thema sein wird.


Frage:

Wenn die Mehrheit der Eigentümer dem Vorschlag zustimmt, dass wir als Eigentümer der Fußbodenheizung ein vielfaches der geschätzen Heizkosten zahlen, bzw. einen Pauschalbetrag deutlich höher als der Schätzwert, können die verbleibenden Eigentümer (die Minderheit) erzwingen, dass Wärmemengenzähler eingebaut werden? Wenn die Minderheit das erzwingen möchte, was muss sie tun? Wenn dabei Kosten anfallen, wer würde diese Kosten bezahlen müssen und wie hoch könnten diese ungefähr sein?

Während eines Jahres wurde die Fußbodenheizung bei der Heizkostenabrechnung nicht berücksichtigt. Die Eingentümer haben bei der vorjährigen Eingentümerversammlung der Abrechnung jedoch formell zugestimmt. Können die anderen Eigentümer für dieses eine Jahr rückwirkend einen "Fußbodenheizungbetrag" verlangen?

31. August 2011 | 07:24

Antwort

von


(175)
Rankestraße 21
01139 Dresden
Tel: 0351 - 479 60 900
Web: https://www.ra-tautorus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrag anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.
Die durch Mehrheitsbeschluss mögliche Verteilung der Kosten ist konform zur Heizkostenverordnung zu fassen.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung sind die §§ 3-7 der Heizkostenverodnung nicht auf Räume bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist anzuwenden. Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können.
Dies sollte bei Ihrem Bad der Fall sein.

Sollte dennoch eine Mehrheit anders beschließen sind die Kosten auf die Gemeinschaft entsprechend zu verteilen, da die Wärmemengenzähler der Abrechnung unter den Mitgliedern der Gemeinschaft dienen und diese somit Gemeinschaftseigentum sind.

Dazu ein neueres Urteil des BGH, Urteil vom 16. 7. 2010 - V ZR 221/09 (LG Dessau-Roßlau) in NZM 2010, 707 .

2.
Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90 ).


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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Heiko Tautorus

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