Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrag anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.
Die durch Mehrheitsbeschluss mögliche Verteilung der Kosten ist konform zur Heizkostenverordnung zu fassen.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung sind die §§ 3-7 der Heizkostenverodnung nicht auf Räume bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist anzuwenden. Unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können.
Dies sollte bei Ihrem Bad der Fall sein.
Sollte dennoch eine Mehrheit anders beschließen sind die Kosten auf die Gemeinschaft entsprechend zu verteilen, da die Wärmemengenzähler der Abrechnung unter den Mitgliedern der Gemeinschaft dienen und diese somit Gemeinschaftseigentum sind.
Dazu ein neueres Urteil des BGH, Urteil vom 16. 7. 2010 - V ZR 221/09
(LG Dessau-Roßlau) in NZM 2010, 707
.
2.
Wohnungseigentümern ist es grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte (beschlossene) gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschliessen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990, V ZB 8/90
).
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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