Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihren Angaben können Sie hier den Mittelwert zahlen. Da Sie sogar eine fachliche Stellungnahme eingeholt haben, auf die die Gesellschaft nicht reagiert, sollten Sie dann mit Hinweis auf diese Stellungnahme den Mittelwert, aber auch nicht mehr, zahlen.
Sofern ein Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorliegt, sollten Sie dieses schnell abändern und davon auch die Gesellschaft in Kenntis setzen.
Daneben sollten Sie den Vermieter auch anschreiben und den Mangel an der Wärmeleistung schriftlich rügen und die Abhilfe mit einer kurzen Frist rügen. Läßt sich die Temperatur nicht auf 22° Grad in der Zeit von 6:00 -24:00 Uhr erhöhen, sollten Sie dann ein Zurückbehaltungsrecht mit einem Teil der Vorauszahlungen vornehmen.
Bezüglich der Nachzahlungen sollten Sie die Nebenkostenabrechnungen unbedingt überprüfen lassen. Hier hätte ich arge Bedenken, ob Sie überhaupt etwas noch nachzahlen müssen, was aber von vielen Faktoren abhängt, die hier so nicht geprüft werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Die Nachzahlungen sind entstanden, weil die Heizkosten schon seit drei Jahren so hoch sind. Ich habe nie nachgerechnet und immer gedacht ich bin noch nicht sparsam genug und muß meine Gewohnheiten ändern. Durch einen Vergleich mit der Abrechnung meiner Eltern haben wir erst einmal mitbekommen wodurch diese Kosten eigentlich entstanden sind. Daraufhin haben wir das Gutachten eingeholt. Gegen die Heizkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre bin ich aus genannten Gründen nicht in Widerspruch gegangen. Ich habe beim Bund der Energieverbraucher nachgelesen, dass man 3 Jahre rückwirkend noch Widerspruch einlegen kann, jedoch ohne eine Zahlungsnachforderung stellen zu können. Habe ich jetzt überhaupt noch eine Chance gegen die Abrechnung vorzugehen obwohl ich die vorigen 2 Jahre aus meiner Unwissenheit heraus nichts unternommen habe?
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese Möglichkeit besteht in der Tat, allerdings derzeit nur für Abrechnungen, denen gegenüber innerhalb von 12 Monaten Einwendungen erhoben werden.
Hier geht es aber nun nicht um Rückforderungen, sondern Sie müssen NACHZAHLEN; dieser Nachzahlung können Sie, auch wenn die Verjährung eingetreten ist, dann mit einer sogenannten Aufrechnung von schon verjährten Rückforderungsansprüchen entgegentreten.
Daher sollten Sie möglichst bald eine individuelle Beratung vornehmen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle