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Heirat Nettolohn

28. Mai 2008 11:02 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


12:01

Hallo,

folgende Situation:

Ich bin seit 2005 in der Regelinsolvenz, die abgeschlossen ist und seitdem in den Wohlverhaltensphase. Die Restschuldbefreiung ist im Jahr 2011 angekündigt.

Aktuell bin ich angestellt (ledig, keine Kinder, Stkl. I) und erhalte einen Nettolohn von 1.600 Euro. Dabei führe ich nach Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag ab.

Wenn ich jetzt heirate, kann ich meine Steuerklasse ändern. Nach einer Veränderung in die Steuerklasse III würde ich Netto rund 200 Euro mehr erhalten als jetzt.

Meine evtl. zukünftige Ehefrau erhält Harz IV, mit zwei Kindern aus Ihrer ersten Ehe. Sie erhält allerdings keinen Unterhalt für die Kinder, da ihr Ex-Gatte ebenfalls Hartz IV bekommt und nicht zahlt (und zahlen will).

Fragen:
Da sich mit der Heirat und meiner neuen Ehefrau mindestens eine unterhaltsberechtigte Person ergibt (meine zukünftige Frau), kann ich dies bei der Abtretung des Pfändungsbetrages berücksichtigen? Es würde bedeuten, ich hätte Netto mehr zur Verfügung?

Nach der Pfändungstabelle mit einer unterhaltsberechtigten Person wäre der Abtretungsbetrag 0,- Euro. Ich müßte dann nichts mehr abführen?

Kann ich die beiden Kinder meiner Partnerin aus erster Ehe als unterhaltsberechtigte Personen ansehen und diese ebenso wie meine zukünftige Ehefrau beim Abtretungsbetrag nach Pfändungstabelle berücksichtigen? (Das wären dann 3 unterhaltsber. Personen! Anmerk.: Der leibl. Vater zahlt keinerlei Unterhalt an die Kinder od. Frau).

Ich bilde zum Zeitpunkt der Heirat mit meiner zukünftigen Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft (SGBII). Ihr Hartz-Anspruch würde zu diesem Zeitpunkt mit meinem Einkommen verrechnet. Wenn meine zuk. Ehefrau sich in naher Zukunft selbständig macht und Gewinne einreicht, würde mein Selbstbehalt (Nettolohn) dann beschnitten werden können/müssen (Argumentation: Meine zuk. Ehefrau kann sich dann selbst unterhalten)?

Vielen Dank für Ihre Mühe vorab.

28. Mai 2008 | 11:12

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Durch die Heirat erhalten Sie eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung in Form Ihrer Ehefrau mehr, die bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist. Soweit Ihre Ehefrau allerdings eigenes Einkommen erwirtschaftet, kann und wird dies zu einem Antrag des Treuhänders nach § 850 c IV ZPO führen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob sich der Unterhaltsberechtigte mit seinem Einkommen selbst unterhalten kann. Dies kann zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall der Unterhaltspflicht im Rahmen der Berechnung des pfändbaren Betrages führen. Denken Sie daran, den Treuhänder, Arbeitgeber und das Gericht die Heirat und das geänderte Einkommen mitzuteilen.

Bei einem Nettolohn von 1.600,00 € wäre der pfändbare Betrag nach der aktuellen Pfändungstabelle nicht 0,00, sondern 122.05 €. Ihre Ausführungen kann ich daher nicht nachvollziehen; Sie sollten daher Ihre Angaben überprüfen.

Gegenüber Stiefkindern unterliegen Sie keiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, so dass diese bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.


Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

www.ra-freisler.de
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2008 | 11:38

Hallo Herr Freisler,

>Bei einem Nettolohn von 1.600,00 € wäre der pfändbare Betrag >nach der aktuellen Pfändungstabelle nicht 0,00, sondern 122.05 >€. Ihre Ausführungen kann ich daher nicht nachvollziehen; Sie >sollten daher Ihre Angaben überprüfen.

Pardon. Es handelt sich um den -Brutto-lohn! Und ich meinte, ob es richtig wäre, dass der pfändbare Betrag "nach Heirat" dann 0,00 Euro sei, sofern meine zuk. Ehefrau im Hartz IV Bezug zum Zeitpunkt der Heirat ist. Können Sie das bestätigen?

>In diesem Verfahren wird geprüft,
Nicht deutlich wird in Ihrer Antwort, "wann" hier geprüft wird. Zum Zeitpunkt der Heirat ist klar, dass ermittelt wird, ob meine zuk. Frau Ihren Unterhalt selbst bestreiten kann. Aufgrund der Bedarfsgemeinschaft würde dies in der Regel ja verneint. Korrekt?

Die Frage ist, wird irgendwann unabhängig von mir selbständig geprüft (z.B. vom IV), ob eine Veränderung der Berufssituation meiner zuk. Frau stattgefunden hat, z.B. meine zuk. Frau selbständig ist?

>Denken Sie daran, den Treuhänder, Arbeitgeber und das Gericht >die Heirat und das geänderte Einkommen mitzuteilen.

Ich würde denen dann also mitteilen, dass ich meine Stkl. geändert habe, meinen neuen Nettolohn und dass meine Frau kein Einkommen erwirtschaftet (da Hartz IV-Bezug bzw. Bedarfsgemeinschaft existiert). Korrekt?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2008 | 12:01

Sie haben streng (!) zu unterscheiden zwischen dem Hartz-IV Bezug und der Bedarfsgemeinschaft und der Berechnung des pfändbaren Betrages im Insolvenzverfahren.

Ihre Frage zielte auf die Berechnung des pfändbaren Einkommens ab. Dort ist nur beachtlich, ob eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht ((+) für Ihre Ehefrau), und ob Ihre Ehefrau ausreichend eigenes Einkommen (Hartz-IV, Unterhalt, Lohn, Renten, Mieteinnahmen etc.) hat, um sich selbst zu unterhalten. Dann fällt Sie auf Antrag nach § 850 c IV ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Betrages wieder heraus. Diese Prüfung nach § 850 c IV ZPO erfolgt auf Antrag des Treuhänders. Die Bedarfsgemeinschaft spielt dabei keine Rolle; diese spielt eine Rolle für die Berechtigung zu Sozialleistungen.

Der Insolvenzverwalter wird Sie regelmäßig auffordern, sich zu Ihrem Einkommen und zu einer Veränderung der Unterhaltsverpflichtungen zu erklären, d.h. z.B. auch zu der Einkommenssituation Ihrer zukünftigen Ehefrau. Hinsichtlich Ihrer Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode verweise ich insgesamt auf § 295 InsO .

Mitzuteilen haben Sie daher die Veränderung in Form der Heirat, den Steuerklassenwechsel sowie jede Veränderung Ihres Einkommens mittels aktueller Lohnabrechnung. Zudem sollten Sie ein aktuell fehlendes Einkommen Ihrer Frau mitteilen, um die Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen.

Hinsichtlich der Höhe des (sodann) pfändbaren Betrages kann ich Ihnen diesen nur mitteilen, wenn Sie mir den Nettolohn mitteilen, da mir nicht bekannt ist, in welcher Höhe bei Ihnen konkret Steuern und Sozialabgaben etc. abzuziehen sind. Ich kann Ihnen daher nicht bestätigen, dass er bei 0,00 € liegen würde. Den pfändbaren Betrag können Sie anhand Ihres Nettolohnes z.B. auch anhand der im Internet verfügbaren Pfändungstabellen ablesen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

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