Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für die Eigentumsverhältnisse an Immobilien ist grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch maßgeblich, unabhängig, wer die Finanzierung übernommen hat. Da Sie mit Ihrem Lebensgefährten jeweils hälftig an dem Grundstück Eigentum haben, steht Ihnen grundsätzlich auch der erzielte Kaufpreis abzüglich der mit dem Verkauf verbundenen Kosten hälftig zu.
Ob die Bank auf die volle Summe zugreifen kann, um den Kredit abzulösen, hängt davon ab, ob zugunsten der Bank eine Belastung auf dem Grundstück eingetragen ist oder der Kredit anders über das Grundstück abgesichert ist.
Da Sie für den Kredit nicht haften, da ja nur der Lebensgefährte Vertragspartner der Bank ist, haben Sie auch nicht für diese Schuld einzustehen.
Sollte zugunsten der Bank aber ein Sicherungsrecht an dem Grundstück bestehen und diese zunächst die Kreditverbindlichkeit ablösen, haben Sie einen Anspruch gegen den Lebensgefährten auf Ausgleich der Differenz bis zur hälftigen Kaufpreissumme.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Peter, Rechtsanwältin
Besten Dank für die schnelle Antwort. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, könnte dies - rein theoretisch, die Fairness mal aussen vorgelassen - dazu führen, dass ich am Ende mehr Geld herausbekomme, als ich anfangs in die Finanzierung reingegeben habe, wenn nämlich die Hälfte der Kaufpreissumme (abzüglich der Kosten) über meinem Input von 150.000 liegt. Selbst dies wäre also tatsächlich noch rechtens?
Nochmals Freundliche Grüße
Das hängt zum einen davon ab, ob die Bank ein Sicherungsrecht an dem Grundstück hat und natürlich von der Höhe des Erlöses.
Da Letzteres wohl noch nicht feststeht und zu Ersterem keine Angaben in Ihrer Sachverhaltsdarstellung gegeben sind, kann ich leider auch die Nachfrage nicht abschließend beantworten.
Aber ja, theoretisch ist es möglich, dass Sie mit mehr als dem eingebrachten Vermögen aus der Veräußerung hervorgehen, nämlich idR. dann, wenn diese zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als sie von Ihnen gekauft wurde.