Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Bei dem Störer handelt es sich nach Ihrer Schilderung um den Ehemann der Mieterin, der grundsätzlich als Besucher im Haus zuzulassen ist.
Würde der Vermieter dem Ehemann einer Mieterin Hausverbot erteilen, wäre das eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache.
Lediglich dann, wenn im Ausnahmefall die Ausgestaltung des Besuches derart ausartet wie von Ihnen beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter berechtigt ist, den weiteren Besuch zu unterbinden. Allerdings handelt es sich wirklich um eine Ausnahme, die inhaltlich sehr gut begründet werden muss, damit sie vor Gericht ggf Bestand hat.
Mit freundlichen Grüßen
21. November 2022
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16:50
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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