Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
In den Fällen, in denen der Eigentümer die Räume nicht selbst bewohnt bzw. nutzt, sondern an Dritte vermietet, üben die Mieter faktisch das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich auf die von ihm gemieteten Räumlichkeiten und den Zugang zu seinen Mieträumen. Der Mieter kann daher einem Dritten ein Hausverbot mit dem Inhalt erteilen, dass dem Dritten das Betreten seiner Wohnung verboten ist. Ein weitergehendes Hausrecht steht dem Mieter nicht zu. So stellen insbesondere die Nebenräume, wie Treppen, Flure, Keller etc. für den einzelnen Mieter keinen vor jedem Dritten abschirmbaren Privatraum dar und sind somit nicht Bestandteil einer räumlich abgegrenzten Privat- und Geheimsphäre. An diesen Gemeinschaftsräumen haben Sie als Vermieter daher gleichfalls ein Hausrecht, was sich allein daraus ergibt, dass Sie für diese Gemeinschaftsräume verkehrssicherungspflichtig sind und überdies die Schönheitsreparaturen in diesen Räumen durchzuführen haben. Darüber hinaus sind Sie als Vermieter für den Gesamthausfrieden verantwortlich und müssen schon deshalb eine Berechtigung zum Betreten der Gemeinschaftseinrichtungen besitzen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Mieter Ihnen gegenüber das Betreten seiner Wohnung auf Ihr Besichtigungsrecht beschränken kann.
Die Polizei ist nicht Inhaberin des Hausrechts bezüglich privater Gebäude und kann Dritten gegenüber daher auch kein Hausverbot aussprechen. Widersetzt sich eine Person, gegenüber der ein Hausverbot ausgesprochen wurde, dem Verbot des Betretens der entsprechenden Räumlichkeiten, so kann gegen diese sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich vorgegangen werden. Zivilrechtlich steht dem Verletzten ein Abwehranspruch nach § 1004 BGB
zu – strafrechtlich besteht die Möglichkeit, Strafanzeige wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB
zu stellen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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