Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich stehen sowohl Ihrem Stiefvater, als auch Ihrer Mutter das Hausrecht zu. Das heißt, dass jeder Ihnen ngegenüber den Zutritt verweigern oder hierzu einwilligen kann, auch gegen den Willen des jeweils anderen. (vgl. Hamm NJW 91, 65, 2067)
Die würde in Ihrem Fall dazu führen, dass Ihr Stiefvater Ihnen gegen den Willen Ihrer Mutter grundsätzlich Hausverbot erteilen kann. Umgekehrt kann Ihre Mutter Ihnen auch gegen den Willen Ihres Stiefvaters wieder den Zugang gewähren. Da es sich hierbei um widersprüchliche Berechtigungen handelt, muss mithilfe des Kriteriums der Unzumutbarkeit abgegrenzt werden (vgl. Heinrich JR 97, 89). Im Prinzip muss nun die Bindung zu Ihrer Mutter und die Zerrüttetheit mit Ihrem Stiefvater gegeneinander abgewogen werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die emotionale Bindung zur leiblichen Mutter höher zu werten ist als ein Streit mit dem Stiefvater. Grundsätzlich wäre Ihrem Stiefvater also Ihr Besuch auch weiterhin zumutbar (vgl. LK-Lilie 33).
Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass offensichtlich die Möglichkeit eines Treffens außerhalb der Räumlichkeiten besteht. Dies könnte die obige Abgrenzung zu Ihren Ungunsten ausfallen lassen. Ihrem Sachverhalt lässt sich leider nicht entnehmen, wie alt Ihr Stiefvater ist und ob er in der körperlichen Verfassung wäre für ein paar Stunden das Haus zu verlassen. Auch wird es mit zunehmendem Alter für Ihre Mutter auch immer anstrengender die Treffen außerhalb wahrzunehmen, wodurch Ihr Anrecht auf Zutritt wieder steigt.
Zu berücksichtigen sind auch die Umstände, die zu dem Hausverbot geführt haben. Sofern Sie Straftaten begangen haben (z.B. Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder dergleichen) wird Ihrem Stiefvater Ihre Anwesenheit in der Wohnung nicht zumutbar sein. Dann müsste er auch nicht für die Dauer Ihres Besuches die Wohnung verlassen, sondern könnte tatsächlich weiterhin auf dem Hausverbot bestehen. Sofern es sich aber lediglich um eine verbale Auseinandersetzung handelt, die keinen Straftatbestand erfüllt, wird für Ihren Stiefvater eine Zumutbarkeit bestehen.
Fazit: Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte die Einwilligung Ihrer Mutter stärker zu berücksichtigen sein als das Verbot Ihres Stiefvaters, sodass Sie auf Einladung Ihrer Mutter hin die Wohnung betreten dürfen ohne sich strafbar zu machen. Allerdings sollten die konkreten Punkte, die zu dem Hausverbot geführt haben, nochmals geklärt werden um endgültige Rechtssicherheit zu schaffen. Hierfür stehe ich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch unter meinen Kontaktdaten zu Verfügung.
Abschließen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Bewertung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes erfolgt. Selbst kleinste Sachverhaltsänderungen können zu einer anderen rechtlichen Lösung führen.