Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Nach § 530 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) - Widerruf der Schenkung - gilt:
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
Die Anforderungen dafür sind recht hoch und nicht zu unterschätzen.
Gemäß § 532 BGB
- Ausschluss des Widerrufs - gilt:
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.
Auch diese Jahresfrist wäre hier genauer zu prüfen.
Insgesamt habe ich hier meine Zweifel, ob eine schwere Verfehlung im Sinne von groben Undank vorliegen kann.
Die Gesamtumstände in Bezug auf das aufgenommene Darlehen sind hier relevant.
Allerdings kann in der Tat eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages in Bezug auf B sittenwidrig gewesen sein, da eine Ausnutzung des B als Minderjähriger stattgefunden hat. Dieses ist natürlich nur eine Spekulation, aber allein die Möglichkeit vermag einen groben Undank auszuschließen - sicher kann ich das natürlich momentan nicht abschließend sagen.
Möglich wäre es für A zudem auch, die hälftigen Kreditraten von B (zivilgerichtlich) zu fordern.
Wie man sieht, ist die Frage nach einem erfolgreichen Widerruf mit mehreren Problemen behaftet.
Grober Undank hat außerdem A als Schenker darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Ich rate Ihnen dringend eine umfangreichere juristische Prüfung an, die leider hier im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist.
Ich stehe Ihnen dabei gerne zur Verfügung; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen angerechnet und gutgeschrieben werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Als grober Undank zählt da auch das B anderen Personen verbietet zu A und C zu gehen, bzw diese bei anderen Leuten schlecht macht?(die lügen nur usw)
Eine zivilrechtliche Klage wegen der Kreditrate wurde schon überlegt, aber was ist wenn B sagt ich habe nichts. Da hat man einen Titel und immer noch nicht das Haus zurück.
Gibt es denn keine "normale" Möglichkeit die Schenkung rückgängig zu machen, Testament oder ähnliches.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Auch das wird wahrscheinlich nicht ausreichen, es sei denn, es geht beispielsweise mit schweren Beleidigungen einher.
Sicherlich hat man auch das Insolvenzrisiko in Bezug auf die Gegenpartei bei einer Klage zu berücksichtigen.
Zumindest hat B aber die geschenkte Immobilie, ist also nicht mittellos. Diese ist natürlich mit dem Nießbrauch belastet. Die Frage ist aber auch, ob man in diese Immobilie vollstrecken will. Unter Umständen könnte damit diese B wieder entzogen werden.
Einen anderen Weg gibt es meines Erachtens leider nicht. Nur bei einer Verarmung des Schenkers kann man noch die Schenkung unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt