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Hausordnung soll jetzt an einen Hausmeister abgegeben werden

28. April 2007 12:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

als ich 1997 in die Mietwohnung einzog, wurde ich darauf hingewiesen, dass jeder Mieter im 8-Wochen-Rhythmus eine sog. Hausordnung auszuführen habe. Dazu gehört das Reinigen der gemeinschaftlich benutzten Treppe, das Putzen des Hausflurs und Hauseinganges sowie das Fegen des Hauszuweges und der Straße sowie das Fegen rund um das ganze Haus. Weiterhin war im Winter der Schnee zu räumen.

Diese "Verpflichtung" war im Mietvertrag jedoch nicht geregelt, sondern hing als Hausordnung am Schwarzen Brett.

Nachdem Beschwerden kamen, dass einige Mieter den Hausdienst nicht ausführten, wurde eine Abstimmung durchgeführt, ob er Hausdienst durch einen Hausmeister ausgeführt werden solle. Mehrkosten pro Mieter pro Monat 15,--EUR.

Zunächst teilte der Vermieter am Schwarzen Brett mit, es sei keine Mehrheit gefunden worden; 2 Tage später teilte sie mit, nunmehr gäbe es doch eine Mehrheit für den Einsatz eines Hausmeisters.

Bedarf es des Einsatzes eines Hausmeisters die Zustimmung aller Mieter?
Kann ich weiterhin die Hausordnung selbst durchführen und mir dadurch die monatlichen Kosten von 15,-- EUR sparen?

Anmerkung: Lt. Mietvertrag ist eine Nebenkostenvorauszahlungspauschale zu leisten. Dort sind als zahlbare Nebenkosten auch die Gartenpflege, Schneebeseitigung und Streuen bei Glatteis sowie Hausreinigung aufgeführt.

Bin ich dadurch verpflichtet, die 15,-- EUR monatlich zu zahlen?
Bin ich verpflichtet, für die Gartenpflege zu zahlen, wenn es keinen Garten gibt, den man nutzen kann, sondern lediglich ein paar Büsche und Hecken rund um das Haus?



Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Für lediglich den Einsatz eines Hausmeisters bedarf es eigentlich gar keiner Zustimmung der Mieter, solange zumindest die hierfür entstehenden Kosten nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
Gelegentlich einer Wohnungseigentumsgemeinschaft bedarf es selbstredend eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentumsgemeinschaft in deren Versammlung.
Sollten jedoch die Kosten hierfür umgewälzt werden, sollten Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen, ob dort alternativ umgelegt ist, die Hausreinigung den Mietvertragsparteien zu überlassen bzw. ggf. die Möglichkeit zu haben, diese einem Hausmeister aufzutragen oder gar fremd zu vergeben.
Sollte diese Alternativklausel in Ihrem Mietvertrag zu finden sein, werden Sie sich einer Umlage diesbezüglich nicht werden verschließen können.
Wenn nicht wird der Vermieter auf den diesbezüglichen Kosten „sitzen bleiben“.

Hinsichtlich der Gartenpflege ist grundsätzlich vorzutragen, dass diese auch bei Nichtnutzung des Gartens zu bezahlen ist, da dieser auch die Ästhetik der Wohnumgebung beeinflusst.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2007 | 13:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Zahn,

ich habe in den Mietvertrag geschaut. Dort heißt es:
Folgende Betriebskosten sind nicht enthalten und deshalb gesondert zu zahlen:

9. Hauswart
10. Gartenpflege
11. Schneebeseitigung mit Streuen bei Glatteis
15. Hausreinigung und Ungezieferbekmpfung
...

In § 27 der Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrages ist,heißt es, dass Vorplätze, Gänge und Treppen in wöchentlich wechselnder Reihenfolge zu reinigen und zu säuben sind; dass der Gehweg und die Zugangswege von Eis und Schnee zu räumen sind, dass die Reinigung des Hauseingangs bis Straße zu erfolgen hat. "Unterläßt ein Mieter vorgeschriebene Arbeiten, so kann der Vermieter sie auf Kosten des Mieters veranlassen".

Das widerspricht sich doch komplett. Auf der einen Seite wird gesagt, die Kosten werden umgelegt; die Hausordnung sagt, es muss gereinigt werden.

Kann der Vermieter die Hausmeisterkosten (das sind die Arbeiten, die jeder Mieter bisher selbst durchgeführt hat) jetzt auf alle umlegen?

Vielen Dank im voraus.












Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. April 2007 | 12:58

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach Ihrem Vortrag in der Nachfrage ist wohl zu urteilen, dass der Vermieter mietvertragsmäßig sich genau diese Option offen gehalten hat, dass etwaig ein Hausmeister oder nach Punkt 9 genauer gesagt Hauswart durch den Vermieter einsetzbar ist.
Diese Optionsmöglichkeit führt dazu, dass sich der Vermieter die Möglichkeit offen gelassen hat, etwaig diese Kosten auf die Mieter umzulegen.
Für die Mieter mag durchaus in gewisser Weise ein Widerspruch vorliegen, der aber schon dadurch entkräftet wird, dass nicht willkürlich zwischen den beiden Möglichkeiten gewechselt werden kann.
Ich persönlich habe auch schon Fälle erlebt, bei denen nur gelegentlich einzelner Mietvertragsparteien die Hausreinigung fremd vergeben wird, unabhängig von etwaiger "Putzqualität", oder dass Mieter lieber zahlen als putzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt

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