Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen genannten Kosten sind weitestgehend solche, die nach der BetrKVO als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden können - freilich nur mit Wirkung für die Zukunft. Zudem muss der Mietvertrag diese Möglichkeit hergeben. Prüfen Sie, was genau bei den Nebenkosten geregelt steht.
Eine Kündigung wäre möglich, jedoch erst dann verhältnismäßig, wenn zuvor abgemahnt worden ist, da hier nur eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde- aber auch diese ist eine Pflichtverletzung, vorausgesetzt, die Mieterin ist körperlich überhaupt in der Lage der Erfüllung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Leider wurden meine Fragen nicht vollständig beantwortet:
Kann ein Hausmeister nur für eine Wohneinheit beauftragt werden, oder muss ein Hausmeisterdienst dann für alle Hausdienste (also auch die der Nachbarn, die bisher selber fegen und putzen und das gerne weiterhin tun würden) zuständig sein?
Der Hausmeister kann auch nur fur eine Wohnung zuständig sein, aber die Kostenlast ( voll \anteilig\ in welchem Verhältnis ) hängt auch wieder vom Mietvertrag ab
Bei Unsicherheit können Sie mir die Passage aus dem Mietvertrag gerne einmal zukommen lassen.