Sehr geehrte Fragesteller,
diese Klausel können Sie zunächst einmal in den Mietvertrag reinschreiben, dass das Kippen der Fenster nicht erlaubt ist und das Stoßlüften vorgeschrieben ist. Dies würde zumindest zunöchst eine gewisse "Abschreckungswirkung" besitzen.
Ob diese Klausel allerdings wirksam ist darf bezweifelt werden, da wenn die Fenster diese Funktion haben, es auch im Belieben der Mieter stehen sollte, wie er die Wohnung lüftet, solange es nicht gerade deswegen zu einer Schimmelpilzbildung kommt. Dann wäre der Mieter zumindest auch zum Stoßlüften verpflichtet, ohne jedoch ihm das Kippen der Fenster verbieten zu können.
Praktischerweise könnten die Fenster aber mit einem Mechanismus ausgestattet werden, der das Kippen der Fenster verhindert. Hierbei hätte der Mieter dann auch nicht das Recht das Kippen der Fenster zu verlangen, solange im Mietvertrag auch auf diese fehlende Funktion hingewiesen worden ist.
Wegen der Heizkosten ist dies Sache des Mieters, der dort heizt und ausschließlich dieser deswegen die Heizkosten zu tragen hat. Grundsätzlich könnte er auch ständig die Fenster offen lassen und heizen, solange er die Heizkosten bezahlt.
Hinsichtlich der Formulierung:
"Sollten Verstöße gegen die Haus- oder mietvertraglichen Ordnung festgestellt werden, so erhält der Zeuge, der sich diesbezüglich in einem Straf- oder Zivilverfahren zur Verfügung stellt und nach Rechtshängigkeit des Verfahrens, eine Entschädigung in Höhe von € 20,00 von der Eigentümergemeinschaft".
2. November 2010
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12:02
Antwort
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