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Hausmeisterservice

| 13. April 2015 21:39 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

WEG / 3 WE / 2 Eigentümer / 50:50 MEA
Eigentümer 1 wohnt außerhalb, hat zwei WE vermietet.
Eigentümer 2 wohnt selbst im Haus.

Eigentümer 2 hat jahrelang durchgehend freiwillig „Hausmeister" Aufgaben in der Anlage erfüllt bis es mit dem Eigentümer 1 Krach wegen einem Mieter gab und hat dem Eigentümer 1 vorgeschlagen die Pflichten des Eigentümers abwechselnd weiterhin in 2 - Wochen oder 1 - Monatsrhythmus zu erfüllen.
Eigentümer 1 weigert sich und besteht stur auf einen Externen Hausmeisterservice.
Eigentümer 2 lehnt Hausmeisterservice ab, da er sein Pflichtteil an Arbeiten selbst weiter erledigen möchte.
Sind sehr kleine 3 WE Wohnanlage.
In der Versammlung kommt ständig zu einer Pattsituation.
Kann Eigentümer 1 gegen den Willen des Eigentümers 2 einen Hausmeister gerichtlich durchsetzen ?


13. April 2015 | 22:38

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ein Gericht wird dem Anliegen des Eigentümers 1 nur dann entsprechen, wenn die Einführung eines Hausmeisterservices im Einklang mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 5 WEG steht.

Die Beauftragung eines Hausmeisterservices dürfte jedoch akzeptabler als das von Eigentümer 2 vorgeschlagene Vorgehen, denn die Hausmeisterleistungen sind in Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zu berücksichtigen – eine Aufteilung in „bezahlt" und „unbezahlt/freiwillig" erscheint schwierig. Allerdings sind gerade die Wirtschaftlichkeit und die Hintergründe des aufgekommenen Streits (weshalb sollen die Arbeiten denn immer noch hälftig ausgeführt werden können?) zu prüfen, um die Frage abschließend beurteilen zu können.

Ich rate Ihnen deshalb, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. April 2015 | 08:06

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