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Hauskauf in der Zugewinngemeinschaft/Mitverschuldung

6. Juli 2006 09:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


11:29

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe in der Ehe der Zugewinngemeinschaft. Mein Mann und ich haben eine kleine Tochter. Da mein Mann ein Vielfaches von dem verdient, was ich verdient habe, wollte er unbedingt einen Ehevertrag durchsetzen. Wir haben keinen gemacht. Nun bleibe ich für drei Jahre zu Hause und wir wollen uns ein Hauf kaufen, das um die 650.000 € kosten soll.

Mein monatlicher Verdienst lag bei 2600 € netto. Momentan verdiene ich gar nichts und ich habe einfach Angst, mich bei diesem Hauskauf zu beteiligen - woher soll ich die Abzahlung übernehmen im Fall einer Trennung? Ich glaube, wir bekommen den Kredit auch ohne Eigenkapital - d.h. müssen dann sehr viel Geld an die Bank zurückzahlen.

Andererseits wird mein Mann von mir verlangen, dass ich mich finanziell beteilige (mit allem, was ich habe), auch wenn ich mich nicht ins Grundbuch eintragen lasse.

Ist es wahr, dass, wenn ich den Kredit nicht mit unterschreibe, ich dennoch für die Schulden meines Mannes mithafte, da wir ja keine Gütertrennung vereinbart haben? Hafte ich wirklich in der Zugewinngemeinschaft für die Bankschulden meines Ehemannes???

Ich werde von meinem Mann unter Druck gesetzt - er versteht meine Bedenken nicht - ich hätte ja den Ehevertrag haben können...

Was raten Sie mir? Ich möchte schon, dass mir das Haus zu meinem Anteil mitgehört, (ich möchte nach Jahren nicht mit Nichts vor die Tür gesetzt werden...), meine aber eine solch hohe Verschuldung nicht mittragen zu können.

(Nebenbei glaube ich nicht, dass wir das Haus zu dem Preis wieder loswerden - d.h. Restschulden wahrscheinlich)

Vielen Dank für Ihre Empfehlung!

ABIGAIL






































































6. Juli 2006 | 09:47

Antwort

von


(2929)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn Sie einen direkten Anteil des Hauses haben wollen, müssen Sie sich im Grundbuch eintragen lassen. Ohne Eintragung kann allenfalls über den Zugewinnausgleich Ihnen dann etwas zukommen. Bei einer Eintragung haftet Ihr Anteil dann aber mit.


Sofern Sie den Kreditvertrag nicht mit unterschreiben oder sich in sonstiger Weise verpflichten, und auch nicht im Grundbuch eingetragen werden, haften Sie nicht.

Die Haftung ist dann durch Grundschuld etc. auf das Haus und das Vermögen des Kreditnehmers beschränkt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2006 | 10:55

Sehr geehrter Herr Bohle,
so ganz schlau werde ich aus Ihrer schnellen Antwort nicht. Auch sehe ich keine direkte Empfehlung für meinen Fall.
Wenn ich im Grundbuch eingetragen bin, den Kreditvertrag aber nicht mitunterschreibe - kann die Bank da mich im schlimmsten Fall mit zur Verantwortung ziehen? Steht man zum gleichen Anteil im Grundbuch drin?

Ist es wahr, dass, wenn ich den Kredit nicht mit unterschreibe, ich dennoch für die Schulden meines Mannes mithafte, da wir ja keine Gütertrennung vereinbart haben? Hafte ich wirklich in der Zugewinngemeinschaft für die Bankschulden meines Ehemannes???

Kann man einen Hauskauf nicht notariell so regeln, dass die Haftung nur auf die finanziell potente Person übertragen wird?

Ich wollte eine Empfehlung von Ihnen und bitte Sie höflichst, den Fall noch einmal zu überdenken.

Vielen Dank!

Abigail

Vielen herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2006 | 11:29

Sehr geehrte Ratsuchende,


eine direkte Empfehlung für Ihren Fall kann eine erste Orientierung (siehe den Hilfe-Button) so auch nicht liefern. Die direkte Empfehlung, die ich Ihnen und Ihrem Mann aussprechen würde, hätte dann auch nichts direkt mit Ihrer Frage zu tun.

Nochmals zur Verdeutlichung.

Wenn Sie den Kreditvertrag nicht unterschreiben, haften Sie NICHT. Das hat mit der fehlenden Gütertrennung nichts zu tun; nur bei Geschäften des täglichen Lebens könnte eine Mithaftung in Betracht kommen (§ 1357 BGB , nachzulesen über unsere Homepage), wobei ich davon ausgehe, dass der Hauskauf bei Ihnen nicht dazu gehört.

Wenn Sie im Grundbuch eingetragen sind, wird die ideelle Hälfte vermutet. Es ist aber möglich, die Anteile anderes zu gestalten (1/4 : 3/4, oder ähnliches).

Die Haftung nur an potente Personen zu übertragen, ist nicht möglich. Denn käme es nach Vertragsschluss dann einmal zu einem Vermögensverfall, würde dann ja plötzlich keiner mehr haften.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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