Sehr geehrter Fragesteller,
solange noch kein notarieller Kaufvertrag geschlossen worden ist, ist der Kaufvertrag nichtig und entfaltet keine Bindungswirkung (§ 311b Absatz 1 BGB
) zwischen den Parteien.
Dies bedeutet, dass Sie keinen Anspruch auf die vorher vereinbarte Kaufsumme haben, obgleich der Notar-Termin bereits vereinbart worden war. Der Verkäufer muss in diesem Fall auch von nichts zurücktreten, da noch kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, von dem er hätte zurücktreten können.
Sie können jedoch all die Aufwendungen/Kosten zurückverlangen, die Sie bereits aufgewendet haben in Bezug auf die Erwartung das Haus auch für diesen Preis zu erwerben (z.B. Notar- oder Gutachterkosten, Fahrtkosten usw.).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Also verstehe ich das richtig, ich kann also ein Haus verkaufen zu einem Preis x. Dem Kunden unter Zeugen mitteilen, ja Sie bekommen das Haus zum Preis x. Dann tut der Käufer Zeit und Geld investieren und ich kann Ihm sagen, Pech gehabt ich will mehr Geld.
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern es um das Geld geht, würden Sie dies als Schadensersatz zurückverlangen können.
Wegen der Zeit ist dies leider ein Umstand, den Sie nicht als Schaden geltend machen können.
Es gibt jedoch Situationen, bei denen auch der mündliche geschlossene Kaufvertrag gültig sein kann. Hierbei snd aber sehr strenge Anforderungen zu stellen und es muss eine außerordentlicheTreuwidrigkeit hinzutreten.
Wenn Sie mögen, teilen Sie mir bitte den weiteren Sachverhalt direkt per E-Mail mit, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt