Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zu Ihrer ersten Frage ist zu vorzutragen, dass Sie die Kündigungsfrist bezogen auf das Mietverhältnis einzuhalten haben, die vermutlich 9 Monate bzw. maximale ein Jahr betragen dürfte, sollte diesbezüglich im Mietvertrag eine Klausel fixiert sein.
Die von Ihnen erwähnte Sperrfrist gilt insbesondere dann, wenn nach Begründung des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde, was bei einem Einfamilienhaus ausscheiden dürfte.
Ihre zweite frage ist damit zu beantworten, dass Sie bereits mit Übergang von Nutzen und Lasten auf Sie, nicht erst mit Eintragung als Eigentümer im Grundbuch die Vermietereigenschaft erlangen, so dass Sie die Eigenbedarfskündigung aussprechen können.
Im Kaufvertrag muss eigentlich auf nichts besonderes achten, nur vielleicht darauf, dass der Übergang von Nutzen und Lasten bereits mit der Kaufpreiszahlung, nicht erst mit der Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer auf Sie übergehen soll.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, insbesondere auch im Zusammenhang Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Herr Zahn
Vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.
Aber vielleicht können sie uns noch mal den folgenden Satz etwas genauer erläutern:
“Die von Ihnen erwähnte Sperrfrist gilt insbesondere dann, wenn nach Begründung des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde, was bei einem Einfamilienhaus ausscheiden dürfte.“
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
das werde ich doch gerne tun, denn vermutlich wird diese Nachfrage bei Ihnen keine Rolle spielen, denn bei einem Einfamilienhaus wird wohl kein Wohnungseigentum mit verschie-denen Wonungseigentümern vorliegen.
Somit kann aich keine Sperrfrist gegeben sein, da nach Begrün-dung des Mietverhältnise mit Ihren etwaigen Voreigentümern kein Wohnungseigentum begründet wein kann.
Ich hoffe, auch dies Unklarheit beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt