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Hausgeldabrechnung von Vormietern

| 16. Januar 2010 19:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 01.11.2008 eine Wohnung in DD von einer Immobiliengesellschafft, die diese 01.03.2008 von einer Privatperson gekauft hat, gekauft.
Die Hausverwaltung dieser Wohnung hat im Oktober 2009 Hausgeldabrechnung für die Jahre 2007 und 2008 gemacht. Diese Abrechnung wurden po Jahr und Eigentümer augeteilt. Jetzt möchte die Hausverwaltung, dass ich als jetztiger Eigentümer, die komplette Rechnung, auch für die Vor- und Vor- Vor- Besitzer, begleiche, d.h. für 2 Jahre bezahle, obwohl ich in diesem Zeitraum nur 2 Monate Eigentümer war.

Ist diese Forderung an mich rechtsgültig?
Muss ich die Rechnung fürs Jahr 2007 komplett begleichen, obwohl ich kein einzigen Tag Eigentümer war?
Muss ich die Rechnung fürs Jahr 2008 komplett begleichen, obwohl ich nur zwei Monat Eigentümer war?

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Verpflichteter nach § 16 WEG ist der jeweilige Wohnungseigentümer.

Auch im Falle der Sonderrechtsnachfolge (Eigentumserwerb auf Grund eines Kaufvertrages) bleibt es grundsätzlich bei der Anknüpfung an die dingliche Rechtsstellung als Wohnungseigentümer.

Mit Grundbucheintragung löst der neue Eigentümer den Voreigentümer nahtlos ab (OLG München NZM 2006, 61 ).

Erst mit der dinglichen Rechtsänderung (Eintragung im Grundbuch als Eigentümer) haftet der Erwerber (Sie) als neuer Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG .

Allerdings haftet der neue Eigentümer, also Sie, nur für Beiträge, die nach der Eigentumsumschreibung durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet worden sind, grundsätzlich selbst dann, wenn Kosten aus der Zeit vor seinem Erwerb erfasst werden (OLG Köln ZMR 2008, 478 ), nicht jedoch für Rückstände des Veräußerers (BGH NJW 1994, 2950 ; NJW 1989, 2697 ; OLG Celle MDR 1999, 670 ).

Allerdings kann in der Gemeinschaftsordnung eine solche Haftung des Erwerbers für sämtliche Wohngeldrückstände, also auch für Rückstände aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen, für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb begründet werden (BGH NJW 1994, 2950 ; BayObLG NZM 2002, 492 ), hingegen nicht für den Fall des Erwerbs durch Zwangsversteigerung (BGH NJW 1987, 1638 ; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 266).

Sollte demzufolge die Gemeinschaftsordnung in Ihrem Fall eine entsprechend Regelung enthalten und eine Beschlussfassung der Wohneigentümergemeinschaft für die Beiträge 2007 und 2008 nach Ihrer Eintragung erfolgt sein, haben Sie demzufolge auch die Beträge für die Jahre 2007 und 2008 als neuer Eigentümer zu zahlen, auch wenn Sie 2007 noch kein Eigentümer waren und 2008 nur 2 Monate.

Bedauerlicherweise lässt sich in diesem Fall kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.

Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2010 | 07:59

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