Hallo,
mein Mann hat vor Jahren das Haus seiner Mutter überschrieben bekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir noch nicht verheiratet. Bald darauf begannen wir aus-, um- und anzubauen. In die Finanzierung wurde ich mit aufgenommen und steckte auch viel Eigenkapital mit rein. 2004 haben wir geheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind (Jg. 2003) und eine Tochter aus meiner ersten Ehe (Jg. 1993).
Meine Frage: Was wäre die rechtliche Lage im Falle einer Trennung bzw. im Falle des Todes meines Mannes?
In welchem Maße bin ich erbberechtigt bzw. welches Recht hätte meine Tochter aus erster Ehe?
Ist eine Änderung des Notarvertrages erforderlich?
Sie sollten den Einsatz bei drei Fragen auf mindestens 60,-- EUR erhöhen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
RA Hermes
Eingrenzung vom Fragesteller
23. Oktober 2007 | 10:28
Hallo,
mein Mann vor Jahren das Haus seiner Mutter überschrieiben bekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir noch nicht verheiratet. Bad darauf begannen wir aus-, um- und anzubauen. In die Finanzierung wurde ich mit aufgenommen und steckte auch viel Eigenkapital mit rein. 2004 haben wir geheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind(4) und eine Tochter aus meiner ersten Ehe(14).
Meine Frage: Welche Ansprüche hätte ich im Falle einer Trennung bzw. im Falle des Todes meines Mannes?
Eingrenzung vom Fragesteller
23. Oktober 2007 | 10:28
Hallo,
mein Mann vor Jahren das Haus seiner Mutter überschrieiben bekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren wir noch nicht verheiratet. Bad darauf begannen wir aus-, um- und anzubauen. In die Finanzierung wurde ich mit aufgenommen und steckte auch viel Eigenkapital mit rein. 2004 haben wir geheiratet. Wir haben ein gemeinsames Kind(4) und eine Tochter aus meiner ersten Ehe(14).
Meine Frage: Welche Ansprüche hätte ich im Falle einer Trennung bzw. im Falle des Todes meines Mannes?
Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage nach Eingrenzung wie folgt:
Bei Tod erfolgt ein Ausgleich nach Regeln des Zugewinnausgleiches nach § 1371 BGB
iVm. mit den erbrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung ist, dass Sie in einer Zugewinnehe, also dem gesetzlichen Güterstand, gelebt haben.
Da das Grundstück vor der Eheschließung übertragen wurde, ist dieses bei der Berechnung des Zugewinnes nicht zu berücksichtigen.
Im Falle einer Trennung findet kein Zugewinnausgleich statt, nur bei rechtskräftiger Scheidung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.