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Änderung eines Grundbucheintrags

9. August 2007 08:35 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben vor 10 Jahren ein Haus gekauft und meinen Eltern zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Nun wollen wir selbst bauen, benötigen daher Eigenkapital und bekommen von meinen Eltern 50% des Hauswertes, da sie finanziell nicht in der Lage sind uns mehr zu geben. Zunächst wollten wir das Haus meinen Eltern per Schenkung überschreiben. Da ich jedoch 2 Geschwister habe, würden diese zu gleichen Teilen mit mir bei einem Verkauf erben.
Meine Frage: Ist es möglich und sinnvoller den Grundbucheintrag zu ändern und meine Eltern zu 25-25 und ebenso mich und meinen Mann 25-25 eintragen zu lassen, um im Verkaufsfall am Restwert beteiligt zu sein und welche Notarkosten haben wir dafür zu zahlen?

9. August 2007 | 09:17

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist weniger eine rechtliche Frage als vielmehr eine Frage dessen, was Sie tatsächlich wollen.
Wenn Sie (wie ursprünglich geplant) Ihren Eltern ein ganzes Haus überschreiben, obwohl die Eltern nur ein "halbes Haus" bezahlen, dann würde dies bedeuten, dass sie ihnen die andere Hälfte schenken (mit der von Ihnen genannten erbrechtlichen Folge). Wenn Sie von Ihren Eltern den hälftigen Hauswert bezahlt bekommen, dann erscheint es als fair, dass Sie Ihren Eltern die Haushälfte (also 25 + 25) überschreiben. Dann würde im Erbfall nur der Hausanteil, der auf Ihre Eltern entfällt, an die Erben gehen.
Es kommt jedoch auch darauf an, welche erbrechtliche Regelung Ihre Eltern getroffen haben und wie Sie sich mit Ihren Geschwistern verstehen. Beim Ableben eines Elternteils würde jedenfalls eine Erbengemeinschaft entstehen, was häufig zu Problemen führt, umso mehr, je mehr Personen daran beteiligt sind.

Deshalb wäre zu überlegen, ob die von Ihnen gewünschte Folge nicht auch anderweitig erreicht werden kann. Es wäre z.B. denkbar, dass Ihnen die Eltern den Geldbetrag in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen und dass die Zinsen mit der Nutzung des Hauses verrechnet werden. Dann fallen keine Notarkosten an, keine Grunderwerbsteuer etc. und das Haus verbleibt grundbuchmäßig Ihnen. Im Erbfall fiele dann das Darlehen in den Nachlass, wäre jedoch durch das Haus abgesichert.

Rechtlich ist hier vieles möglich. Es kommt darauf an, wie Sie sich mit Ihren Eltern einigen.
Da Ihr Anliegen sehr komplex ist und da viele Einzelheiten (auch erbrechtlich) zu bedenken sind, empfehle ich Ihnen, sich ausführlich von einem Anwalt/einer Anwältin beraten zu lassen, da dies die Möglichkeiten dieser Online-Erstberatung übersteigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de



Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

ANTWORT VON

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