Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworten möchte. Ich verstehe Sie dahingehend, dass Sie sich sorgen, aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihrer Ehefrau Ihre Immobilien zu verlieren.
Grundsätzlich ist der Unterhalt nach den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünften zu bemessen. Hier verstehe ich Sie so, dass dieses Einkommen sich aus Gewerbe- und Mieteinkünften zusammensetzte. Andererseits haben Sie aber auch Schulden zu zahlen, die ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und somit bei >Ihren Einkünften abzuziehen sind. Den Stamm Ihres Vermögens müßten Sie also nicht angreifen, d.h. die Häuser verkaufen.
Nach einer Scheidung stellt sich allerdings die Frage, ob Sie die Immobilien weiter halten könnten. Denn nach aktueller Rechtsprechung des BGH sind mit Zustellung des Scheidungsantrages bei dieses Schulden nur noch die Zinsanteile abzugsfähig, die Tilgungsanteile hingegen nicht. Dies liegt daran, dass Sie nicht Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten betreiben sollen. Sollten Sie selbst in dem Haus leben, kommt außerdem ein wohnwertanteil hinzu. D.h. Ihrem Einkommen wird die ersparte Kaltmiete hinzugerechnet.
Aufgrund Ihrer Angaben kann ich nur sehr pauschal antworten, da ich nicht beurteilen kann, ob Sie aufgrund Ihrer Einkünfte leistungsfähig genug sind Unterhalt zu zahlen. An der Zahlung von Kindesunterhalt dürfte jedoch kein Weg vorbei führen. Letztendlich kann ich Ihnen nur den Gang zu einem Rechtsanwalt empfehlen, um Ihre Interessen zu wahren. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen ersten Überblick verchafft zu haben. Andernfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion für Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Kunold
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