Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Ohne Mitwirkung Ihrer Tochter wird es Ihnen leider auf keine Weise gelingen, den gewünschten Zustand zu erreichen.
Da Ihre Tochter Grundstückseigentümerin (das Haus ist als wesentlicher Bestandteil Teil des Grundstücks) ist, kann diese frei nach Belieben hiermit verfahren (§ 903 BGB). Dies wäre sogar bereits jetzt möglich.
Man könnte sich zwar die Frage stellen, ob Ihnen wegen des Hausbaus Ausgleichsansprüche zustehen - was eher fernliegend sein dürfte, da man von schenkweisen Leistungen in Kenntnis des fremden Grundeigentums ausgehen muss -, was aber letztlich nichts bringt für den Wunsch, der Ehefrau das Haus zukommen zu lassen.
Eine Übertragung des Grundstückes oder die Einräumung eines Wohnrechts für Ihre Ehefrau ist nur durch entsprechende Übereignung / Bewilligung durch Ihre Tochter möglich.
Allerdings sind auch Lösungen im Rahmen eines Erbvertrages denkbar. Insbesondere wenn Sie Ihrer Tochter einen solchen "Deal" schmackhaft machen können (sie also z.B. wertmäßig am Ende mehr erhält, als wenn Sie sie z.B. enterben würden, sie nur den Pflichtteil er- und das Haus behielte), lässt sie sich ggf. hierauf ein. Das wäre hier ja auch der Fall, da das Haus in München mehr wert ist und sie dieses nur erhält, wenn Sie Ihre Tochter nicht (teilweise) enterben. Im Zuge eines solchen Erbvertrages würde dann z.B. ein Wohnrecht für Ihre Ehefrau eingetragen oder das Grundstück direkt übereignet. Natürlich könnte dies auch aufschiebend bedingt auf Ihren Tod erfolgen, wofür ich aber keinen Grund sehe.
Das Wohnrecht ist die wenig einschneidendere Maßnahme und zudem aus steuerlichen Gründen wohl zu bevorzugen (Freibetrag zwischen Tochter und Ehefrau nur 20.000 EUR).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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