Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Fragen kann dazu wie folgt Stellung nehmen.
In Ihrem Fall geht es nicht um die Geltendmachung eines Pflichtteils sondern um die Realisierung eines Erbteiles. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sind Sie Erbin geworden und verfügen über einen Erbschein, der Ihnen einen Anteil an dem Nachlass ausweist. Ein Pflichtteilsanspruch würde voraussetzen, dass Sie als Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, vgl. § 2303 BGB
.
In Ihrem Fall liegt hingegen eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB
vor. Dies bedeutet, dass der Nachlass nun gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden ist. Der Nachlass wird gemeinschaftlich von den Miterben verwaltet bis es zur Auseinandersetzung des Nachlasses kommt. Nach der Regelung des § 2042 BGB
hat jeder Miterbe das Recht jederzeit die Auseinandersetzung (also die Aufteilung) des Nachlasses zu verlangen.
Wenn sich in Ihrem Fall die Miterben weigern an einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung mitzuwirken, kann eine Auseinandersetzung letztlich durch Erbteilungsklage herbeigeführt werden. Die Klage ist dann gerichtet auf einen konkreten Teilungsplan. Dieser Weg ist allerdings erst als letztes Mittel zu empfehlen, da eine gerichtlich Auseinandersetzung stets mit Unwägbarkeiten und letztlich auch Kosten verbunden ist.
Sie sollten also zunächst in Erwägung ziehen, die Miterben aufzufordern, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und an einem sachgerechten Auseinandersetzungsvertrag mitzuwirken. Hierfür stehe ich Ihnen bei Bedarf zur Verfügung.
Übrigens: als Miterbin haben Sie gegenüber Dritten eigene Auskunftsansprüche.
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