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Hartz 4 Wohneigentum - Drängung auf Darlehen

10. Juli 2007 18:37 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


19:48

Sehr geerhte Damen und Herren,

meine Eltern sind ALG 2 Bezieher und besitzen ein selbstgenutzes Eigenheim von 119 m² in Ländlicher Gegend mit 1000 m². Das Grundstück ist nicht teilbar, dies wurde bereits überprüft, deshalb sind die 1000 m² o.k.
Dieses Haus ist 30 Jahre alt und abbezahlt. Nun ist es so, dass meine Eltern Bescheid bekommen haben, das ab heute das ALG 2 Geld eingestellt wurde, da das Haus zuviel m² Wohnfläche hat bzw. verwertbares Eigentum ist. Die obere Etage kann aber nicht fremdvermietet werden, weil man immer durch die Wohnung meiner Eltern müsste. Jetzt wollen Sie nur noch Geld als Darlehen zahlen, da es wohl ein neues Gesetz gibt welches weniger Quadratmeter Wohnfläche pro Person anrechnet, für 2 Personen angeblich 80 m².
Meine Eltern wollen in 8 Jahren in Rente gehen und haben sich das Häuschen auch als Altersvorsorge gedacht. Sie wohnen schon seit 55 Jahren auf dem selben Fleck Erde wo Sie jetzt wohnen.
Sie haben bis vor 3,5 Jahren immer gearbeitet. Jetzt meine Frage:
Ist dies rechtens mit Gewährung ALG 2 als Darlehen oder kann man diese Sache umgehen und wenn wie?
Geht das nicht, das Sie ihre Regelleistung unter Abzug von Kosten und Unterkunft (wenn es zuviele qm sind) weiter bekommen.

Liebe Grüße

10. Juli 2007 | 19:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Das Arbeitslosengeld 2 ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Ein Leistungsanspruch besteht daher nur dann, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II regelt hiervon eine Ausnahme: Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ist nicht zu berücksichtigen.

Eine angemessener Größe liegt vor, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen. Damit dürfte das Grundstück Ihrer Eltern zu groß sein.

Die Verwertung des selbstbewohnten Hausgrundstücks ist aberausgeschlossen, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.
Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn
die Betroffenen unter Berücksichtigung der Kosten mehr als 10% des Substanzwertes des Vermögens verlieren würden.
In solchen Fällen muss man allerdings damit rechnen, dass das Alg II nur als Darlehen ausgezahlt wird.
Die Behörde wird also bei einer späteren möglichen Verwertbarkeit des Vermögens das gezahlte Alg II bis zu der Grenze des geschützten Vermögensfreibetrags für sich beanspruchen.

Damit dürfte das Verhalten der Behörde korrekt sein, trotzdem sollten Sie anwaltlichen Rat bei einem Spezialisten vor Ort einholen. Ob eine Verwertung verlangt werden kann, ist eigentlich fast immer eine Frage des Einzelfalls. Nur eine genaue Einzelfallprüfung kann Sie hier vor einem möglichern Schaden schützen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2007 | 19:32

Hallo,

erst mal lieben Dank für die prompte Antwort. Nun habe ich den Sachverhalt etwas verkehrt dargestellt, da meine Mutter kein Geld von der ARGE bekommt, sie ist auch nicht gemeldet. Sie finanziert sich selbst von dem Pflegegeld ihres Vaters. Und das Haus gehört ihr ja auch zu 50% und Sie würde einer Verwertung durch Grundbucheintrag oder Verkauf nicht zustimmen wollen.
Ich habe heute gehört, das es ein neues Gerichtsurteil vom Bundessozialgericht geben soll, welches die Angemessenheit nicht nach Wohnfläche sondern nach Vermögenswert einstuft?
Wäre über eine Antwort dankbar.

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2007 | 19:48

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Sachverhaltskorrektur dieses Umfanges eignet sich leider in keinster Weise für eine Nachfrage. Auch ist der von Ihnen angebotene Mindesteinsatz für eine Frage, in welcher Sie nach neuster Rechtsprechung des BSG fragen, unangemessen.
Sie sollten Ihre Frage neu stellen oder sich direkt anwaltlich beraten lassen
Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kienhöfer

ANTWORT VON

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