Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Arbeitslosengeld 2 ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Ein Leistungsanspruch besteht daher nur dann, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II
regelt hiervon eine Ausnahme: Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ist nicht zu berücksichtigen.
Eine angemessener Größe liegt vor, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen. Damit dürfte das Grundstück Ihrer Eltern zu groß sein.
Die Verwertung des selbstbewohnten Hausgrundstücks ist aberausgeschlossen, wenn sie offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.
Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn
die Betroffenen unter Berücksichtigung der Kosten mehr als 10% des Substanzwertes des Vermögens verlieren würden.
In solchen Fällen muss man allerdings damit rechnen, dass das Alg II nur als Darlehen ausgezahlt wird.
Die Behörde wird also bei einer späteren möglichen Verwertbarkeit des Vermögens das gezahlte Alg II bis zu der Grenze des geschützten Vermögensfreibetrags für sich beanspruchen.
Damit dürfte das Verhalten der Behörde korrekt sein, trotzdem sollten Sie anwaltlichen Rat bei einem Spezialisten vor Ort einholen. Ob eine Verwertung verlangt werden kann, ist eigentlich fast immer eine Frage des Einzelfalls. Nur eine genaue Einzelfallprüfung kann Sie hier vor einem möglichern Schaden schützen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Hallo,
erst mal lieben Dank für die prompte Antwort. Nun habe ich den Sachverhalt etwas verkehrt dargestellt, da meine Mutter kein Geld von der ARGE bekommt, sie ist auch nicht gemeldet. Sie finanziert sich selbst von dem Pflegegeld ihres Vaters. Und das Haus gehört ihr ja auch zu 50% und Sie würde einer Verwertung durch Grundbucheintrag oder Verkauf nicht zustimmen wollen.
Ich habe heute gehört, das es ein neues Gerichtsurteil vom Bundessozialgericht geben soll, welches die Angemessenheit nicht nach Wohnfläche sondern nach Vermögenswert einstuft?
Wäre über eine Antwort dankbar.
Liebe Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Sachverhaltskorrektur dieses Umfanges eignet sich leider in keinster Weise für eine Nachfrage. Auch ist der von Ihnen angebotene Mindesteinsatz für eine Frage, in welcher Sie nach neuster Rechtsprechung des BSG fragen, unangemessen.
Sie sollten Ihre Frage neu stellen oder sich direkt anwaltlich beraten lassen
Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
RA Kienhöfer