Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt in der Praxis nicht eben selten vor, dass wenn man als "normaler Bürger" bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten will, man von arbeitsunwilligen Polizeibeamten unter allerlei Vorwänden "abgewimmelt" wird.
Dies ist besonders deshalb ärgerlich, weil durch den entstehenden Zeitverlust wichtige Beweismittel verloren gehen können.
Es empfiehlt sich in solchen Fällen, einen Anwalt mit der Erstattung der Anzeige zu beauftragen. Dieser kann die Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten, die dann ihrerseits die Polizei mit Ermittlungen beauftragt. Ein Anwalt weiß außerdem, welche Tatsachen und Beweismittel für das Vorliegen einer Straftat vorzutragen bzw. anzugeben sind. (In Ihrem Fall liegt eine sog. veruntreuende Unterschlagung durch den Taxifahrer vor, da Sie diesem Ihr Handy als Pfand für den Fahrpreis zunächst freiwillig überlassen haben, § 246 2. Alt. StGB
.)
Die Erfolgsaussichten dürften aber eher niedrig sein. Dies aus folgenden Gründen:
Den Taxifahrer zu ermitteln, dürfte noch das wenigste sein, da Sie die Taxinummer und die Funkgenossenschaft kennen.
Was aber, wenn der Taxifahrer den Vorgang einfach bestreitet? Außer Ihnen gibt es keine Zeugen. Dann steht Aussage gegen Aussage. Es ist fraglich, ob der Ermittlungsrichter wegen eines gebrauchten Handy's überhaupt eine Wohnungsdurchsuchung beim Taxifahrer anordnen würde. Aber selbst wenn, kann es sein, dass das Handy nicht mehr gefunden wird, weil der Taxifahrer es schon längst auf dem "Schwarzmarkt" verkauft hat.
Schließlich könnte der Taxifahrer auch argumentieren, er habe nach einer halben Stunde nicht mehr damit gerechnet, dass Sie noch zum Zahlen zurückkommen - Sie teilen selbst mit, dass Sie durch ein Gespräch mit einem Bekannten aufgehalten wurden -, und er - der Taxifahrer - das Handy als Pfand deshalb durch Verkaufen habe verwerten wollen, um den Fahrpreis hereinzuholen.
Dann könnte man dem Taxifahrer noch nicht einmal strafbares Verhalten vorwerfen. Zu einer Pfandverwertung ist er berechtigt, wenn er nach den Umständen davon ausgehen kann, dass Sie zum Bezahlen des Fahrpreises nicht mehr zurückkommen werden, und er zudem noch nicht einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift kennt.
Ob und wann der Taxifahrer durch seine Funkgenossenschaft über Ihre Suchanfrage unterrichtet wurde, ist nicht bekannt.
Da die Ermittlungsbehörden in Ihrem Fall ohnehin keine große Lust zum Ermitteln haben, werden sie nach meiner Erfahrung auch unglaubwürdigen Schutzbehauptungen des Taxifahrers bereitwillig "glauben" und die Ermittlungen eintellen. Sie haben dann nur Ärger gehabt, und Zeit und Geld verloren.
Im Ergebnis wird eine Strafanzeige keine großen Erfolgsaussichten haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort!
In meinem Fall gibt es eine Zeugin (wahrscheinlich ist sie nicht ermittelbar... Ich habe mir das Taxi mit ihr geteilt und vllt. ist sie auch der Grund, warum es nicht gewartet hat).
Notfalls werde ich die besagte Diskothek so lange jeden Abend besuchen, bis ich sie gefunden habe.
Ich habe in meinem Leben leider (oder glücklicherweise) noch keine Erfahrungen mit Recht und Gesetz gemacht.
Wenn Sie mich in meinem Fall unterstützen möchten, würde ich Ihnen gerne das entsprechende Mandat übertragen.
Ihre Bemühungen sollen vorerst folgende Tätigkeiten umfassen: Ein entsprechender Anruf (mit deutlicher Identifizierung als Anwalt) bei besagtem Taxiunternehmen.
Ich bitte hierfür um einen verbindlichen Kostenvoranschlag.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
MF (da ich keine Ahnung habe, ob diese Nachricht öffentlich erscheint; hier nur meine Initialen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr entgegen gebrachtes Vertrauen.
Ich werde mich in den nächsten Tagen bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
noch ein paar Worte zur Pfandverwertung:
Ein Pfand kann durch verkauf verwertet werden, wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig ist. Dies war beim Taxipreis der Fall. Eine Pfandverwertung muss zwar vorher angedroht werden; dies kann jedoch unterbleiben, wenn die Androhung untunlich ist, etwa weil dem Pfandgläubiger Name und Anschrift des Verpfänders nicht bekannt sind.
Der Pfandverkauf muss grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Ein sog. freihändiger Verkauf ist aber statt dessen zulässig, wenn das Pfand einen Marktwert hat (§ 1235 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1221 BGB
).
Wie gesagt, es sieht in Ihrem Fall danach aus, dass der Taxifahrer zur Pfandverwertung in Ihrem Fall berechtigt gewesen sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt