Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Videoüberwachung von Wartezimmern in Arztpraxen ist nicht zulässig. Mit einer Anzeige würde sich die Arztpraxis also selbst belasten. Aus der unzulässigen Videoüberwachung sich eventuell ergebende Erkenntnisse sind nicht verwertbar, so daß Sie einer Straftat gem. §§ 201 ff StGB
schon deswegen nicht überführt werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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