Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Zunächst sei festgestellt, dass Ihre Bekannte Sie in jedem Fall anzeigen kann. Bedenken Sie, dass in Deutschland prinzipiell jeder eine Strafanzeige erstatten kann. Dies bedeutet natürlich nicht, dass es in jedem Fall zu einer Hauptverhandlung oder zu einer Verurteilung kommt. Dass Ihre Bekannte Strafanzeige erstattet, wenn Sie dies tun möchte, werden Sie aber nicht verhindern können.
Rein menschlich gesehen ist Ihre Sicht der Dinge natürlich auch bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Dennoch erfüllt Ihr Verhalten den Straftatbestand der Bedrohung - auch wenn dies von Ihnen sicherlich nicht beabsichtigt war.
§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
http://dejure.org/gesetze/StGB/241.html
Wenn Ihre Bekannte tatsächlich Strafanzeige erstattet, werden Sie unter Umständen damit rechnen müssen, dass ein Strafbefehl gegen Sie ergeht. Der Sachverhalt wäre hier ja so eindeutig, dass eine Hauptverhandlung nicht notwendig wäre: Ihr Verhalten erfüllt den Straftatbestand der Bedrohung und Sie haben die Tat ja auch selbst eingeräumt. Dass Sie die Tat selbst eingeräumt und sich entschuldigt haben, war auch keinesfalls ein Fehler. Auch, wenn Sie mit unterdrückter Nummer angerufen haben, wären Sie dank kriminaltechnischer Methoden dennoch sicherlich als Anrufer zu ermitteln gewesen. Dass Sie den Sachverhalt aus eigenem Antrieb selbst eingeräumt und sich auch sofort entschuldigt haben, wirkt sich strafmildernd aus. Auf den Alkoholkonsum werden Sie sich nicht berufen können. Um wegen Alkoholkonsums als schuldunfähig zu gelten, müssten Sie schon in einer sehr extremen Art und Weise betrunken gewesen sein, die das "normale Maß" in außergewöhnlicher Art und Weise übersteigt, und dies werden Sie kaum glaubhaft machen oder nachweisen können.
Wenn der Sachverhalt so eindeutig ist, wird eventuell ein Strafbefehl gegen Sie ergehen. Dies kommt einer Verurteilung gleich, es kommt dann aber nicht zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, es sei denn, Sie würden diesem Strafbefehl widersprechen und damit eine Hauptverhandlung notwendig machen. Eine Freiheitsstrafe kommt hier natürlich nicht in Betracht, Sie müssten im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe rechnen.
Ob es in jedem Fall zu einer Verurteilung kommen wird, kann nicht seriös vorausgesagt werden, denn letztendlich ist dies Richterentscheidung. Meiner Einschätzung nach müssten Sie aber durchaus realistisch mit einem entsprechenden Strafbefehl rechnen. Dass Sie betrunken waren, dass zu keinem Zeitpunkt eine wirkliche "Bedrohung" gegeben war, dass Sie sich selbst bei der Bekannten gemeldet und entschuldigt haben, müsste sich im Falle einer Verurteilung natürlich positiv und damit strafmildernd auswirken. Dennoch ändert auch Ihr Verhalten nach dem Anruf nichts daran, dass der Anruf selbst eine Bedrohung darstellte und dementsprechend auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Möglich ist aber natürlich auch, dass der Sachverhalt wegen Geringfügigkeit eingestellt werden wird.
Ich rate Ihnen deswegen dringend, sich nochmals mit Ihrer Bekannten in Verbindung zu setzen und sich nochmals ausdrücklich zu entschuldigen. Da Sie im Falle einer Strafanzeige durchaus realistisch mit einer Verurteilung rechnen müssten, wäre es günstig, wenn eine solche Strafanzeige verhindert werden könnte. Insofern sollten Sie versuchen das Gespräch mit der Bekannten zu suchen, die Situation nochmals zu erklären, auch Verständnis für die Lage der jungen Frau zu zeigen und sich nochmals herzlich zu entschuldigen. Vielleicht kann auf diesem Wege erreicht werden, dass Sie von einer Strafanzeige absieht.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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