Guten Abend,
die Schule ist in der Regel aufgrund des jeweiligen Landesschulgesetzes berechtigt, Fragen der Ordnung des Unterrichtes selbständig zu regeln. Hierzu gehört nach allgemeiner Auffassung auch, generell ein Mobiltelefonverbot an der jeweiligen Schule festzulegen. Hier muß dann nur der jeweils vorgesehene Weg, in der Regel also die Beschlußfassung durch die Schulkonferenz eingehalten werden.
Auch die Anordnung, das Handy jeweils einzusammeln, halte ich für generell in Ordnung, da es dazu dient, das allgemeine Verbot auch durchzusetzen. Unzulässig ist demgegenüber die enge Vorgabe, wann und durch wen das Gerät wieder abgeholt werden darf. Hier wird, ohne daß es für die Durchführung des Verbotes erforderlich wäre, unverhältnismäßig in die Eigentumsrechte des Kindes bzw. der Eltern eingegriffen. Diese Anordnung halte ich für unzulässig.
Auch für die generelle Anordnung, ein Attest ab dem vierten Tag einer Erkrankung vorzulegen, fehlt es sehr wahrscheinlich an einer Rechtsgrundlage. Ich benötige hier von Ihnen allerdings für eine abschließende Prüfung noch die Mitteilung, in welchem Bundesland Ihr Kind zur Schule geht.
Hier enthalten die jeweiligen Schulgesetze der Bundesländer genaue Regelungen, über die sich die Schule nicht hinwegsetzen darf. Das Schulgesetz NRW z.B. regelt, daß ein Attest nur im begründeten Verdachtsfall, daß eine Erkrankung nicht vorliege, angefordert werden darf, das bayerische Schulgesetz verlangt ein Attest generell erst ab dem 9. Krankheitstag. Wenn das Schulgesetz Ihres Bundeslandes eine derartige Regelung enthält, kann die Schule nicht aus eigener Machtvollkommenheit eine härtere Regelung in die Welt setzen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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