Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des Ihrerseits dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Sie liegen völlig richtig in der Annahme, dass der Händler Ihr Ansprechpartner ist, dies allerdings nur hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche. Garantieansprüche können ausschließlich gegen den Hersteller selbst geltend gemacht werden, es sei denn, der Händler gibt auch eine Garantieerklärung ab. Die meisten Händler wickeln jedoch auch Garantieansprüche für ihre Kunden ab. Im Grunde können Sie sich hinsichtlich Ihres Garantieanspruchs auch direkt an den Hersteller wenden. Weshalb der Hersteller in Ihrem Fall keine Garantieaufträge entgegennimmt, entzieht sich meiner Kenntnis und erscheint mir äußerst fragwürdig.
Ich empfehle Ihnen, sich hinsichtlich Ihres Anspruchs aus der einjährigen Garantie(!) an der Händler zu wenden. Da die Garantiezeit mittlerweile abgelaufen ist, sollten Sie die vergangenen fruchtlosen Versuche der Garantie- und Gewährleistungsanzeigen mit einreichen, um so zu zeigen, dass der Fehler bereits innerhalb des Garantiezeitraums aufgetreten ist und die Verspätung der jetzigen erneuten Garantieanzeige nicht auf Ihrem Verschulden beruht.
Alternativ können Sie natürlich beim Händler auch Ihren zweijährigen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Dies dürfte sich allerdings schwierig gestalten, da dieser ja bereits kundgetan hat, dass hier - richtigerweise - die Beweislastumkehr des § 476 BGB
greift und somit Sie beweisen müssten, dass der Hardwarefehler (oder zumindest dessen Ursache) bereits im Zeitpunkt des sog. Gefahrübergangs vorlag, d.h. als Ihnen das Gerät nach dem Kauf übergeben wurde. Ob Ihnen ein solcher Beweis gelingen wird, wage ich zwar grundsätzlich zu bezweifeln. Allerdings schilderten Sie auch, dass dieser Hardwarefehler scheinbar ein immer wieder auftretender Mangel bei diesem Gerätetyp sei. Dies könnte für einen entsprechenden Beweis durchaus hilfreich sein.
Sollten alle Bemühungen Ihrerseits scheitern, so empfehle ich Ihnen die Konsultation eines ortsansässigen Rechtsanwaltes, der Ihnen nach sorgfältiger Prüfung, die eine Ersteinschätzung auf dieser Plattform nicht ersetzen kann, zu entsprechenden rechtlichen Schritten raten kann.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen relevanter Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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